Auflassung, Auflassungs­vormerkung und Grundbucheintrag einfach erklärt: Ein Leitfaden für Immobilienbesitzer und Käufer

Auflassung Auflassungsvormerkung und Grundbucheintrag im Kaufvertrag

Auflassung, Auflassungs­vormerkung und Grundbucheintrag einfach erklärt: Ein Leitfaden für Immobilienbesitzer und Käufer

Der Immobilienerwerb ist ein komplexer und oft langwieriger Prozess. Besonders für Laien kann es schwierig sein, die vielen verschiedenen Schritte und Begriffe zu verstehen, die im Laufe des Kaufprozesses auftauchen. Drei Begriffe, die oft genannt werden und von großer Bedeutung sind, sind Auflassung, Auflassungsvormerkung und Grundbucheintrag. Das Ziel dieses Artikels ist es, eine verständliche Erklärung dieser Begriffe und Prozesse zu bieten, um Immobilienkäufern und -besitzern zu helfen, den Kaufprozess besser zu verstehen und vor allem zu wissen, welche Schritte notwendig sind, um ihr Eigentum zu sichern. In Deutschland ist es erforderlich, eine notarielle Beurkundung vorzunehmen, wenn man eine Immobilie verkaufen möchte. In diesem Artikel, der Teil einer informativen Serie ist, befassen wir uns mit den spezifischen Bestandteilen eines Immobilienkaufvertrags. Im Einzelnen sind es: die Beteiligten und der Kaufgegenstand, der Kaufpreis, die Haftung des Verkäufers für Mängel, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr, Kosten und Steuern.

Auflassung, Auflassungsvormerkung und Grundbucheintrag: Die wichtigsten Begriffe beim Immobilienkauf kurz und einfach erklärt

Die Auflassung ist ein wichtiger Begriff im Immobilienerwerb. Sie ist ein notarieller Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer, der die Übereignung des Eigentums an einer Immobilie regelt. Ohne eine Auflassung ist der Eigentumsübergang nicht wirksam und der Käufer hat keine rechtliche Grundlage, um die Immobilie zu besitzen.

Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Erwerber vor möglichen Dritten schützt, die Ansprüche auf die Immobilie geltend machen könnten. Sie sichert dem Erwerber das Vorkaufsrecht sowie das Recht, die Immobilie zu erwerben, bevor andere Interessenten dies durchführen können. Die Auflassungsvormerkung ist daher ein wirksames Instrument, um den Kaufprozess abzusichern.

Der Grundbucheintrag ist schließlich die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das alle Eigentumsverhältnisse an Immobilien aufführt. Der Grundbucheintrag ist daher von großer Bedeutung, da er den Eigentümer rechtlich absichert und ihm das Recht gibt, über die Immobilie zu verfügen.

Insgesamt sind Auflassung, Auflassungsvormerkung und Grundbucheintrag wesentliche Schritte im Immobilienerwerb. Sie sind eng miteinander verbunden und dienen alle dazu, den Käufer und Verkäufer zu schützen und den Eigentumsübergang sicher und rechtskräftig zu gestalten. Der Zweck dieses Artikels ist es, diese komplexen Begriffe und Prozesse verständlich zu machen, um eine erfolgreiche und sichere Transaktion zu gewährleisten.

Auflassung im Wandel der Zeit: Von offenen Türen bis zum notariellen Kaufvertrag

Der Begriff Auflassung im Immobilienerwerb stammt aus dem Sachenrecht und findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das ungewöhnliche Wort Auflassung geht auf eine Rechtshandlung aus dem Mittelalter zurück. Es gibt verschiedene Erzählungen zur historischen Herkunft des Begriffs. Eine davon besagt, dass die Auflassung aus dem germanischen Recht stammt. Bei einem Hausgrundstücksverkauf ließ man damals das Tor oder die Tür offen, sodass jeder den neuen oder zukünftigen Eigentümer sehen konnte. Eine andere Überlieferung besagt, dass es früher keine Grundbücher gab und Verkäufer und Käufer den Immobilienverkauf direkt miteinander abwickelten. Sobald der Kauf abgeschlossen war, öffnete der Verkäufer Fenster und Türen. Wenn der Käufer sie wieder schloss, galt die Übergabe als vollzogen.

Der notarielle Kaufvertrag beinhaltet immer eine sog. Auflassung. Der Begriff mag unverständlich klingen, aber letztlich handelt es sich um eine Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar, ist der Verkäufer immer noch der Eigentümer der Immobilie, denn er ist im Grundbuch eingetragen. Hier besteht ein gewisses Risiko für den Käufer, denn der Verkäufer könnte mit der Immobilie nach Belieben verfahren.

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Warum braucht man die Auflassung beim Kauf einer Immobilie?

Einfach gesagt: Beim Kauf einer Immobilie geht es darum, dass der Käufer den vereinbarten Preis zahlt und der Verkäufer dafür das Haus und Grundstück übergibt. Das klingt so, als ob der notarielle Kaufvertrag ausreichen würde. Aber im deutschen Recht gibt es eine Besonderheit: Es wird zwischen zwei Arten von Geschäften unterschieden. Einerseits gibt es den Kaufvertrag, der regelt, wer welche Ansprüche hat. Andererseits gibt es die Auflassung, die dafür sorgt, dass die Ansprüche erfüllt werden. Deshalb ist die Auflassung notwendig.

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Der Eigentumsübergang wird von der Auflassung abhängig gemacht.

Stellen Sie sich vor, Sie verkaufen ein wertvolles Gemälde: Nachdem der Käufer den Preis bezahlt hat, übergeben Sie ihm das Kunstwerk. Bei Immobilien ist das etwas komplizierter, denn der Käufer muss als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Die Änderung im Grundbuch erfolgt nur, wenn beide Seiten ihre Pflichten erfüllen. Die Auflassung ist der Nachweis dafür und wird vom Notar an das Grundbuchamt geschickt, sobald der Kaufpreis bezahlt ist. Etwa 6–8 Wochen später wird der Käufer dann als neuer Eigentümer der Immobilie eingetragen.

Grundbuchschutz für Immobilienkäufer: Die Vorteile der Auflassungsvormerkung

Um den Käufer zu schützen, wird eine sog. Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eintragen. Dadurch wird das Grundbuch gesperrt und der Verkäufer darf keine Belastungen eintragen, denen der Käufer nicht zugestimmt hat. Erst wenn die Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch eingetragen ist, kann der Käufer den Kaufpreis überweisen.

Die Auflassungsvormerkung ist essenziell, weil sie den Kauf einer Immobilie ankündigt und vormerkt. Sie sichert dem Käufer das Recht auf Übereignung des Eigentums an der Immobilie, sobald die Bedingungen des Kaufvertrags erfüllt sind. Die Auflassungsvormerkung soll sicherstellen, dass der Käufer nicht um sein Eigentum gebracht wird, falls der Verkäufer vor der endgültigen Eintragung im Grundbuch noch weitere Schulden auf dem Grundstück anhäuft, Insolvenz anmeldet oder das Grundstück anderweitig veräußert. Durch die Vormerkung im Grundbuch hat der Käufer ein Vorrecht auf die Übertragung des Eigentums an der Immobilie und kann im Zweifelsfall seine Ansprüche geltend machen. Die Auflassungsvormerkung ist somit eine wichtige Absicherung für den Käufer und ein wichtiges Instrument zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten.

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Auflassungsvormerkung: Unverzichtbarer Schutz bei Immobilienkäufen von Bauträgern

Die Auflassungsvormerkung ist besonders wichtig, wenn Sie eine Immobilie von einem Bauträger erwerben. Stellen Sie sich vor, der Bauträger meldet Insolvenz an, obwohl Sie bereits eine Anzahlung oder sogar den gesamten Kaufpreis geleistet haben. In diesem Fall schützt die Auflassungsvormerkung Ihre Immobilie davor, in die Insolvenzmasse des bisherigen Eigentümers einbezogen zu werden.

Es ist nicht ratsam, auf eine Auflassungsvormerkung zu verzichten, da sie keinen negativen Einfluss auf den Wert der Immobilie hat. Ein Grundstücksverkauf ohne Auflassungsvormerkung erscheint nur dann sinnvoll, wenn der Verkäufer die Immobilie ohne Belastungen und mit einem einwandfreien Grundbucheintrag übergibt und der Käufer den Kaufpreis ohne Kredit direkt bezahlen kann.

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Löschen einer Auflassungsvormerkung: So funktioniert es

Mit der Zustimmung des Erwerbers kann eine Auflassungsvormerkung vor der Übergabe gelöscht werden. In der Praxis kommt dies eher selten vor, zum Beispiel wenn ein Käufer von einem Grundstückskauf zurücktritt. Sobald der neue Eigentümer durch die Auflassung offiziell im Grundbuch eingetragen ist, wird die Auflassungsvormerkung als nicht mehr relevant angesehen. Gemäß der Grundbuchordnung (§ 87 GBO) erfolgt die Löschung dann automatisch.

Grundbuch und Grundbucheintrag: Warum es beim Immobilienkauf unverzichtbar ist

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das alle wichtigen Informationen über Grundstücke und Immobilien enthält. Es dient dazu, die Eigentumsverhältnisse sowie mögliche Belastungen und Rechte an einem Grundstück oder einer Immobilie transparent und nachvollziehbar zu machen.

Beim Immobilienerwerb spielt das Grundbuch eine zentrale Rolle, da es die rechtliche Grundlage für den Eigentumsübergang bildet. Hier sind die wichtigsten Funktionen des Grundbuchs im Immobilienerwerb:

Nachweis des Eigentums: Im Grundbuch ist der aktuelle Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie eingetragen. Wenn Sie eine Immobilie erwerben möchten, können Sie im Grundbuch überprüfen, ob der Verkäufer tatsächlich der rechtmäßige Eigentümer ist.

Informationen über Belastungen: Das Grundbuch gibt Auskunft über mögliche Belastungen, die auf einer Immobilie lasten, wie Hypotheken, Grundschulden oder Erbbaurechte. Als Immobilienkäufer sollten Sie diese Informationen kennen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Eintragung von Rechten und Pflichten: Im Grundbuch werden auch besondere Rechte und Pflichten in Bezug auf das Grundstück oder die Immobilie verzeichnet, wie Wegerechte oder Baulasten. Diese können den Wert der Immobilie beeinflussen und sollten beim Kauf berücksichtigt werden.

Eigentumsübergang: Damit der Eigentumswechsel bei einem Immobilienerwerb rechtlich gültig ist, muss dieser im Grundbuch eingetragen werden. Erst nach der sogenannten Auflassung, also der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, ist der Immobilienerwerb abgeschlossen und mit der Umschreibung im Grundbuch besiegelt.

Zusammenfassend ist das Grundbuch ein essenzielles Instrument im Immobilienerwerb, da es Käufern und Verkäufern Rechtssicherheit bietet und Transparenz über die Eigentumsverhältnisse sowie mögliche Belastungen schafft. Vor dem Kauf einer Immobilie sollten Sie daher stets einen Blick ins Grundbuch werfen, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen.

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Schutz und Klarheit für Grundstückseigentümer

Die Grundbucheintragung ist ein Prozess, bei dem ein Grundstück im offiziellen Verzeichnis, dem Grundbuch, eingetragen wird. Dabei werden alle Rechte, Kaufverträge und möglichen Schulden des Grundstücks erfasst. Laut den Regeln der Grundbuchordnung hat jedes Grundstück im Grundbuch seinen eigenen, festen Platz.

Normalerweise sind der Verkäufer, der Käufer, das Grundbuchamt und ein Notar beteiligt. Der Veräußerer verspricht, das Grundstück an den Käufer zu verkaufen. Die eigentliche Übergabe des Eigentums passiert später, wenn der Käufer im Grundbuch als Besitzer eingetragen ist. Meistens kümmert sich der Notar um den Kaufvertrag und die Übergabe. Das Grundbuchamt prüft den Antrag und macht die Eintragung, wenn alles in Ordnung ist.

Die zeitliche Trennung zwischen der Beurkundung und der eigentlichen Grundbucheintragung des Käufers ist für den Verkäufer ein Vorteil, denn das Eigentum des Verkäufers wird nicht bereits mit dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrags übertragen. Der Verkäufer wartet, bis der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachgekommen ist und den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.

Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer Eigentümer der Immobilie. Der Notar stellt den Umschreibungsantrag an das Grundbuchamt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen vorliegen. Hierzu gehört die Bestätigung des Verkäufers über die vollständige Zahlung des Kaufpreises, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Verzichtserklärungen u. Ä.

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FAQ – Häufig gestellt Fragen zu Auflassung, Auflassungsvormerkung und Grundbucheintrag

Was sind die Hauptunterschiede zwischen einer Auflassung und einer Auflassungsvormerkung?

Wenn Sie eine Immobilie kaufen, wird das Eigentum normalerweise durch eine Überschreibung im Grundbuch auf Sie übertragen. Dabei wird die Auflassung als letzter Schritt vollzogen, nachdem Sie den Kaufpreis bezahlt haben.

Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die bereits bei Unterzeichnung des Kaufvertrags erfolgt. Sie zeigt an, dass ein Kaufvertrag für die Immobilie abgeschlossen wurde und dass das Eigentum bald auf Sie übertragen wird.

Der Hauptunterschied zwischen der Auflassung und der Auflassungsvormerkung besteht darin, dass die Auflassung den tatsächlichen Eigentumswechsel darstellt, während die Auflassungsvormerkung lediglich eine Vorankündigung ist. Die Auflassungsvormerkung gibt Ihnen als Käufer jedoch die Sicherheit, dass Sie das Eigentum an der Immobilie bald erhalten werden, sobald alle Bedingungen des Kaufvertrags erfüllt sind.

Insgesamt sind die Auflassung und die Auflassungsvormerkung wichtige Schritte im Kaufprozess einer Immobilie und stellen sicher, dass alle Parteien ihre Verpflichtungen erfüllen und dass das Eigentum rechtmäßig übertragen wird.

Was ist die Bedeutung des Rangs der Auflassungsvormerkung im Grundbuch?

Die Reihenfolge der Auflassungsvormerkung im Grundbuch hängt hauptsächlich von der Eintragungszeit ab. Deshalb möchten Immobilienkäufer das Haus, die Wohnung oder das Grundstück normalerweise ohne Schulden übernehmen und vor dem Kaufvertrag wird eine Schuldenbefreiung durchgeführt. Meistens ist die Auflassungsvormerkung ganz oben in der Reihenfolge, bis die Käuferbank ihr Darlehen sichert, indem sie eine Grundschuld oder ein ähnliches Recht einträgt. Wer ein Immobiliendarlehen gibt, möchte normalerweise, dass die Grundschuld zuerst eingetragen wird. Das gilt auch beim Umfinanzieren eines Immobilienkredits.

Ist ein Verkauf eines Immobilie trotz Auflassungsvormerkung möglich?

Wenn Sie eine Auflassungsvormerkung für eine Immobilie haben, bedeutet das, dass Sie es bereits verkauft haben. Sie dürfen es nicht erneut verkaufen. Wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht bis zum vereinbarten Datum zahlt, müssen Sie ihm eine Frist setzen, bevor Sie das Recht haben, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn dies geschieht, wird der Notar den Kaufvertrag rückgängig machen und die Auflassungsvormerkung entfernen.

Bitte beachten Sie: Der Anspruch auf Eigentumsübertragung und Kaufpreis verjährt bei einem Immobilienkauf erst nach zehn Jahren. Als Verkäufer haben Sie das Recht auf Verzugszinsen.

Auszüge aus dem Kaufvertrag zu Auflassung, Auflassungsvormerkung und Grundbucheintragung

Die Beteiligten sind sich über den Eigentumsübergang auf den Käufer einig. Die Eigentumsumschreibung erfolgt zur Sicherung des Verkäufers aber erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Alle Beteiligten erklären daher, dass die unbedingte Auflassung keine Eintragungsbewilligung und keinen Eintragungsantrag enthält. Zudem erteilen die Beteiligten für sich und ihre Gesamtrechtsnachfolger dem Notar unwiderrufliche Vollmacht zur Abgabe dieser Eintragungsbewilligung. Im Innenverhältnis wird unwiderruflich angewiesen, erst dann die Bewilligung anzugeben und namens des Käufers die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu beantragen, wenn der Verkäufer die Kaufpreiszahlung schriftlich bestätigt hat oder die Bezahlung eines Betrages in Höhe des geschuldeten Kaufpreises ohne Zinsen anderweitig nachgewiesen ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bestätigung unverzüglich und unaufgefordert in Textform abzugeben.

Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers am Vertragsgrundbesitz im Grundbuch. Der Käufer bewilligt und beantragt, diese Vormerkung Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung wieder zu löschen, falls dann keine Zwischeneintragungen bestehen bleiben, denen er nicht zugestimmt hat.

Der Eigentümer stimmt der Löschung aller in Abt. III eingetragenen Belastungen mit dem Antrag auf Grundbuchvollzug zu. Vorsorglich wird ferner allen der geschuldeten Lastenfreistellung dienenden Erklärungen mit dem Antrag auf Vollzug zugestimmt, auch soweit weiterer Grundbesitz betroffen ist.

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Beteiligte am Kaufvertrag und Kaufgegenstand

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Für den Verkauf einer Immobilie ist eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags erforderlich. In dieser Serie werden wir uns mit den spezifischen Inhalten eines Kaufvertrags befassen. Im Einzelnen sind es: die Beteiligten, der Kaufgegenstand, der Kaufpreis, die Haftung des Verkäufers für Mängel, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr, Kosten und Steuern, Auflassung und Grundbucheintragung. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Beteiligten am Kaufvertrag beschäftigen sowie mit dem Kaufgegenstand, also was genau gekauft wird.

Beteiligte am Kaufvertrag

Sollten mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie erwerben, müssen entweder ihre Anteile in Bruchteilen im Kaufvertrag ausgewiesen werden oder ihr spezifisches Rechtsverhältnis (wie zum Beispiel eine Gütergemeinschaft oder eine Erbengemeinschaft) angegeben werden.

Vor der Beurkundung müssen die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbeteiligten berücksichtigt werden. Dabei gilt es einiges zu beachten. Wenn unter anderem der Verkäufer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und die Immobilie der wesentliche Teil des Vermögens des Verkäufers darstellt, muss in der Regel der Ehepartner ebenfalls den Kaufvertrag unterzeichnen. Um eine Immobilie zu verkaufen, müssen sich die Ehegatten einig sein und nicht geschäftsfähige Personen benötigen eine Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter. In solchen Fällen ist eine zusätzliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

Auszug aus dem Kaufvertrag

1. die Ehegatten Herr Manfred Muster,
geboren am 14.03.1965,
Frau Manuela Muster, geb. Müller,
geboren am 02.12.1967,
wohnhaft in 80231 Musterstadt,
Musterstraße 12,
nach Angabe im gesetzlichen Güterstand verheiratet;

2. Herr Johann Mustermann,
geboren am 30.07.1970,
wohnhaft in 80231 Musterstadt,
Müllerstraße 7,
nach Angabe ledig.

Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage amtlicher Lichtbildausweise.

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Kaufgegenstand

Die Immobilie, die verkauft wird, muss übereinstimmend mit den Angaben im Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt eindeutig bezeichnet werden. Es ist unbedingt erforderlich sicherzustellen, dass keine Verwechslungen auftreten. Daher sollte die Beschreibung so präzise wie möglich sein. Für ein noch nicht vermessenes Grundstück empfiehlt es sich, die zu vermessende Teilfläche durch eine Skizze zu kennzeichnen. Diese Skizze wird anschließend der Urkunde als Anlage hinzugefügt. Zu dem Kaufgegenstand gehören auch die sog. wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Somit gehören zum Grundstück das Gebäude und alle Bestandteile, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurden (etwa Türen, Fenster, Heizung etc.). Sofern nicht anders angegeben, ist auch das Grundstückszubehör Bestandteil des Verkaufs. Hierzu zählt beispielsweise der Heizölvorrat im Tank.

Es ist ratsam, eine genaue Regelung darüber zu treffen, was als Zubehör beim Verkauf mit enthalten ist. Wenn der Kaufvertrag den Wert des mitverkauften Zubehörs explizit auflistet, kann dies zu einer Reduzierung der Grunderwerbsteuer für den Käufer führen. Nachteile für den Verkäufer entstehen keine.

Auszug aus dem Kaufvertrag zum Kaufgegenstand

Im Grundbuch des Amtsgerichts München von Großhadern Blatt 11052 ist der folgende Grundbesitz vorgetragen:

FlNr. 135/157 Musterstraße 12, Gebäude- und Freifläche zu 238 ; 1/18-Miteigentumsanteil an dem Grundstück
FlNr. 135/170 Nähe Musterstraße 12, Erholungsfläche zu 150
1/10-Miteigentumsanteil an dem Grundstück
FlNr. 135/169 Nähe Musterstraße 12, Erholungsfläche zu 423
Als Eigentümer sind im Grundbuch eingetragen: Manfred und Manuela Muster zu je 1/2.

Des Weiteren ist im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts München von Großhadern Blatt 9577 folgende Teileigentumseinheit vorgetragen:

Miteigentumsanteil von 1/204 an dem vereinigten Grundstück
FlNr. 135/112 Nähe Hauptstraße, Gebäude- und Freifläche zu 129 ,
FlNr. 135/113 Nähe Hauptstraße, Gebäude- und Freifläche zu 110 ,
verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan bezeichneten Tiefgaragenstellplatz.

Als Eigentümer sind im Grundbuch eingetragen: Manfred und Manuela Muster zu je 1/2.

Zur Veräußerung der vorgenannten Teileigentumseinheit ist keine Zustimmung eines Verwalters erforderlich.

Im Grundbuch sind jeweils folgende Belastungen eingetragen:
in Abt. II: Verschiedene Rechts- und Dienstbarkeiten, die den Beteiligten bekannt sind; auf Einzelaufführung wird verzichtet. Lediglich zur Information ist eine Kopie des Grundbuchblattes in Anlage beigefügt.
In Abt. III: Grundschuld ohne Brief zu 190.000 EUR für die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München. Die vorgenannte Grundschuld valutiert derzeit noch mit ca. 70.000 EUR.

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Die Kundenzufriedenheit hat für uns höchste Priorität. Daher möchten wir Ihnen die Erfahrungen von Verkäufern, Käufern, Vermietern und Mietern nahebringen, die bereits mit uns zusammengearbeitet haben. Lesen Sie die Bewertungen unserer Kunden, um mehr über unsere Arbeitsweise zu erfahren.

Wir sind stets bestrebt, Ihre Anliegen und Fragen bestmöglich zu beantworten und stehen Ihnen daher jederzeit zur Verfügung. Unser Hauptanliegen ist es, dass Sie sich bei uns gut aufgehoben fühlen und wir Ihnen einen ausgezeichneten Service bieten können.

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Einführende Informationen zum Kaufvertrag

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Einführende Informationen zum Kaufvertrag

Der Verkauf einer Immobilie gehört zu den wichtigen Entscheidungen, die man im Leben trifft. Deswegen möchten wir Ihnen den Inhalt eines Kaufvertrags verständlich machen. In diesem Artikel werden wir zunächst einige allgemeine Informationen zum Kaufvertrag erläutern. Weitere Artikel erläutern konkrete Inhalte eines Kaufvertrags, im Einzelnen sind es: die Beteiligten, der Kaufgegenstand, der Kaufpreis, die Haftung des Verkäufers für Mängel, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr, Kosten und Steuern, Auflassung und Grundbucheintragung.

Allgemeine Informationen zum Kaufvertrag

Grundsätzlich wird zwischen zwei Erwerbsarten unterschieden, und zwar zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb. Zu dem entgeltlichen Erwerb wird unter anderem der Kaufvertrag, Tauschgeschäft, Erbbaurecht, freiwillige Grundstücksversteigerung, Immobilienleasing, aber auch der Zuschlag in der Zwangsversteigerung, Enteignung, Baulandumlegung gezählt. Zu dem unentgeltlichen Erwerb gehört etwa die Schenkung oder der Erbfall. Jeder Kaufvertrag enthält eine genaue Beschreibung des zu veräußernden Objekts. Der Vertrag selbst ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen und das Grundstück zu übergeben. Dies gilt gleichermaßen für bebaute und unbebaute Grundstücke. Allerdings verpflichtet sich der Käufer den vereinbarten Kaufpreis rechtzeitig und vollständig zu bezahlen und die Immobilie abzunehmen.

Damit der Eigentumsübergang erfolgen darf, bedarf es nach deutschem Recht zusätzlich noch die Einigung über den Eigentumsübergang. Diese Einigung wird bei Grundstücken „Auflassung“ genannt. Des Weiteren ist eine Grundbucheintragung notwendig.

Welche Form muss ein Kaufvertrag haben?

Damit eine Immobilie verkauft bzw. gekauft werden kann, bedarf es notarielle Beurkundung. Der Notar setzt nach Angaben des Käufers und Verkäufers einen Kaufvertragsentwurf auf, der dann bei einem gemeinsamen Termin vorgelesen und von allen Beteiligten unterschrieben wird.

Die notarielle Beurkundung hat mehrere Funktionen. Sie sollte den Käufer und Verkäufer vor unüberlegten und übereilten Immobiliengeschäften schützen. Weiterhin ist die beratende Funktion des Notars wichtig. Er muss sicherstellen, dass der Wille des Käufers und Verkäufers richtig, vollständig und rechtswirksam schriftlich festgelegt wird. Der Kaufvertrag wird somit zu einer notariellen Urkunde, die amtlich verwahrt wird und dadurch auch eine Beweisfunktion erfüllt.

Notare müssen immer unabhängig und unparteiisch sein. Die Notare werden deswegen durch die zuständigen Ministerien in den jeweiligen Bundesländern in ein öffentliches Amt für die Beurkundung von Rechtsvorgängen bestellt. Die Kosten für die Beurkundung sind einheitlich.

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Gesetzliche Fristen

Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern haben Notare die Aufgabe, sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden. In der Praxis bedeutet es, dass der Verbraucher den Vertragstext mindestens 14 Tage vor der Beurkundung vorgelegt bekommt. Zum Beispiel, wenn ein Bauträger an eine Privatperson verkauft oder ein Investor ein Grundstück von einer Privatperson erwirbt.

Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, sich mit dem Vertragsinhalt auseinanderzusetzen und daher die Möglichkeit hat, sich umfassend beraten zu lassen. Wenn der Verkäufer jedoch eine Privatperson ist und der Käufer ebenfalls, ist keine 14-Tage-Frist gesetzlich vorgeschrieben. Aber natürlich ist es sinnvoll, sich für den Kaufvertrag ausreichend Zeit zu nehmen, bevor die eigentliche notarielle Beurkundung stattfindet.

Wichtige Hinweise

Vollständigkeitshalber sollte darauf hingewiesen werden, dass Nebenabreden und wesentliche nachträgliche Abänderungen beurkundet werden müssen. Sonst riskiert man, dass der Vertrag nichtig wird. Was der Inhalt des Kaufvertrags anbelangt, hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

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Das sagen unsere Kunden über uns

Wir legen großen Wert auf die Zufriedenheit unserer Kunden und möchten Ihnen daher einen Einblick geben, wie Verkäufer, Käufer, Vermieter und Mieter unsere Arbeit empfunden haben. Lesen Sie gerne die Erfahrungsberichte unserer Kunden, um sich einen näheren Eindruck von unserer Arbeitsweise zu verschaffen. Wir sind stets bemüht, Ihre Anliegen und Fragen bestmöglich zu beantworten und stehen Ihnen daher jederzeit gerne zur Seite. Ihr Wohl liegt uns am Herzen und wir möchten, dass Sie sich bei uns rundum gut aufgehoben fühlen.

… Besten Dank für die hervorragende und wirklich schnelle Abwicklung beim Verkauf meiner Eigentumswohnung. Fachliche Kompetenz, gute Beratung, Rund-Um-Service und absolute Freundlichkeit sowie die Betreuung für Käufer und Verkäufer über den Verkauf hinaus sind nur einige der positiven Aspekte, welche ich hier erwähnen kann. Vielen lieben Dank! …

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Das Eigenheim gut absichern – Wichtige Versicherungen für Hausbesitzer, um das Eigentum im Schadenfall zu schützen

Ob Brand, Wasser, Sturm oder Hagel: Eine Liste an möglichen Schäden, die an Immobilien auftreten können, ist lang. Daher ist ein ausreichender Versicherungsschutz für Eigentümer unumgänglich. Obwohl der Gesetzgeber Hausbesitzer nicht verpflichtet, Versicherungen abzuschließen, ist jeder Eigentümer zumindest einen gewissen Basisschutz unbedingt abschließen. Wir gehen der Frage nach, welche Versicherungen für die eigene Immobilie wichtig und sinnvoll sind.

Unbedingt notwendig für alle Hausbesitzer: Die Wohngebäudeversicherung

Schäden an Immobilien können recht schnell im fünf- oder sechsstelligen Bereich liegen. Eine solche Summe zahlt niemand nebenbei vom Ersparten. Daher ist die verbundene Wohngebäudeversicherung zunächst die wichtigste aller Versicherungen. Wie teuer sie ausfällt, hängt zum einen vom Wert, zum anderen von der Lage der Immobilien ab. Versichert sind damit das Haus selbst sowie alle Objekte, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, z. B. Heizungen, Einbauküchen, aber auch Garagen oder Gartenschuppen. Abgedeckt werden Schadensursachen durch Feuer, Leitungswasser (z. B. durch Rohrbrüche) sowie Sturm und Hagel. Deswegen ist die Wohngebäudeversicherung die wichtigste Versicherung für Eigentümer.

Wichtig ist es, vor Beginn der Versicherung genau zu klären, welche Dinge mitversichert werden sollen. Nicht immer ist der günstigste Tarif ratsam, sondern einer, der lohnenswerte Deckungserweiterungen beinhaltet, wie z. B. die Solarmodule einer Photovoltaikanlage auf dem Dach, welche bei Hagel und Unwetter Schäden erleiden können.

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Was geschieht, wenn Ihr Haus vollständig zerstört wird?

Sollte Ihr Haus unglücklicherweise komplett niederbrennen, dann springt in so einem Fall die Versicherung ein und unterstützt Sie beim Neubau. Sie erhalten den sogenannten Neuwert Ihres Hauses. Das bedeutet, die Versicherung deckt die Kosten für ein neues Haus, das dem alten ähnlich ist, basierend auf den aktuellen Preisen. Hierbei sind nicht nur die reinen Baukosten abgedeckt, sondern auch das Honorar für den Architekten und die Ausgaben für die Planung und Konstruktion.

Es gibt allerdings eine wichtige Regel: Sie müssen innerhalb von drei Jahren mit dem Wiederaufbau beginnen, um diesen Neuwert erstattet zu bekommen. Da Sie nach einem solchen Schaden nicht mehr in Ihrem Haus wohnen können, ist es ratsam, eine Versicherung abzuschließen, die auch die Kosten für eine Ersatzwohnung übernimmt, während Ihr Haus neu gebaut wird.

Elementarschadenversicherung: Schutz vor den Launen der Natur

Stellen Sie sich vor, Ihr Haus wird durch ein Unwetter beschädigt – Starkregen, Hochwasser, oder sogar durch ein Erdbeben. Hier kommt die Elementarschadenversicherung ins Spiel. Sie ist wie ein Schutzschild gegen finanzielle Verluste durch Naturereignisse. Diese Versicherung deckt Schäden an Ihrem Haus und Ihrem Eigentum ab, die durch verschiedene Naturgefahren verursacht werden:
  • Starkregen, Überschwemmungen und Rückstau
  • Hochwasser
  • Schneedruck
  • Lawinen und Erdrutsche
  • Erdsenkungen
  • Erdbeben
  • Vulkanausbrüche
Wenn ein Schaden eintritt, tragen Sie als Hausbesitzer einen kleinen Teil der Kosten selbst, da in der Regel eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Diese Versicherung ist ein zusätzlicher Baustein, den Sie zu Ihrer Wohngebäude- oder Hausratversicherung hinzufügen können. Oft wird sie schon in diesen Versicherungen angeboten. Falls Sie diesen Schutz nicht möchten, müssen Sie ihn aktiv abwählen. Die erweiterte Naturgefahrenversicherung übernimmt wichtige Kosten, falls Ihr Haus beschädigt wird. Dazu gehören:
  • Reparaturen am Haus und an Nebengebäuden wie Garagen oder Schuppen.
  • Trockenlegung und Sanierung des Gebäudes.
  • Falls nötig, den Abriss und Neubau eines gleichwertigen Hauses.
  • Auch die Kosten für eine Ersatzunterkunft, wenn Ihr Haus zeitweise unbewohnbar ist, können übernommen werden.
Besonders bei älteren Wohngebäudeversicherungen ist dieser Schutz oft nicht inklusive. Das kann im Schadensfall teuer werden. Deshalb ist es klug, Ihre Versicherung zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie Sie auch gegen Elementarschäden absichert. So vermeiden Sie, dass Sie im Ernstfall die Kosten selbst tragen müssen.

Haftpflichtversicherung für Hausbesitzer: Einfach erklärt!

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Für selbst genutzte Immobilien

Wenn Sie in Ihrem eigenen Haus oder Ihrer Wohnung leben und keine Teile davon vermieten, ist eine private Haftpflichtversicherung unerlässlich. Sie schützt Sie, falls Sie unbeabsichtigt anderen Personen Schäden zufügen. Ein paar Beispiele:
  • Jemand rutscht in Ihrer Wohnung auf einem glatten Boden aus.
  • Ein Passant stürzt vor Ihrem Haus wegen Glatteis.
  • Ein von Ihnen nicht richtig befestigter Blumenkasten fällt herunter und beschädigt ein Auto.
  • Eine von Ihnen montierte Deckenlampe fällt herab und verletzt einen Besucher.
In all diesen Fällen springt die private Haftpflichtversicherung ein. Auch Ihr Ehepartner und minderjährige, unverheiratete Kinder sind üblicherweise mitversichert.
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Bei vermieteten Immobilien oder größeren Wohnanlagen

Besitzen Sie eine Immobilie, die Sie vermieten oder die Sie nicht selbst bewohnen, ist eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung notwendig. Als Eigentümer sind Sie verantwortlich, wenn Dritte durch Ihr Eigentum Schaden erleiden. Die Versicherung kommt für Schäden auf, beispielsweise wenn jemand wegen einer lockeren Gehwegplatte stürzt, auf vereisten Wegen ausrutscht, durch umstürzende Bäume oder herabfallende Eiszapfen verletzt wird. Wenn Sie Ihr Haus selbst bewohnen und eine private Haftpflicht haben, benötigen Sie diese zusätzliche Versicherung normalerweise nicht.
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Wer braucht eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?

  • Besitzer von Mehrfamilienhäusern
  • Vermieter von Einfamilienhäusern
  • Eigentümer unbebauter Grundstücke
  • Eigentümer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen, falls mehr als drei Räume nicht selbst genutzt werden
  • Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft. Hier deckt die Versicherung nur Risiken ab, die von der eigenen Wohnung, dem dazugehörigen Keller und einem eventuellen eigenen Parkplatz ausgehen.

Denn kommt es auf dem Grundstück zu Schäden, haftet der Eigentümer. Dies kann besonders teuer werden, wenn Menschen zu Schaden kommen, z. B. bei Glätte. Hier fallen Schmerzensgeld und Behandlungskosten an, im schlimmsten Fall kann es sogar zur Zahlung einer lebenslangen Rente durch den Versicherer kommen. Immobilieneigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen, haben dies bereits mit ihrer privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt.

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Der Haus- und Wohnungsschutzbrief: Ihr Retter in der Not

Der Haus- und Wohnungsschutzbrief ist wie ein zuverlässiger Helfer, der im Notfall schnell zur Stelle ist. Wenn Sie sich zum Beispiel aus Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung aussperren, hilft Ihnen der Schutzbrief. Er sorgt dafür, dass ein Schlüsseldienst kommt und die Tür öffnet. Die Kosten für das Öffnen der Tür und, falls nötig, für ein vorübergehendes Schloss übernimmt die Versicherung. Aber der Schutzbrief kann noch mehr: Stellen Sie sich vor, Ihr Abfluss in der Badewanne oder Küche ist verstopft. Kein Problem – die Versicherung organisiert und bezahlt die Rohrreinigung. Das gilt auch für Probleme mit Ihrer Heizung, Wasserleitungen oder Elektrik. Und wenn Sie unerwünschte Gäste wie Silberfische, Motten oder Mäuse loswerden müssen, übernimmt der Schutzbrief auch diese Kosten. Sogar die Entfernung von Wespen- oder Bienennestern wird abgedeckt. Meist wird der Haus- und Wohnungsschutzbrief als Zusatzoption zu Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angeboten. Man kann ihn mit einem Autoschutzbrief vergleichen, der bei einer Kfz-Versicherung hinzugefügt wird. Beachten Sie, dass es einen Höchstbetrag geben kann, den die Versicherung pro Schadensfall übernimmt.

Hausratversicherung: Ihr Schutz für persönliche Gegenstände

Die Hausratversicherung ist wie ein Sicherheitsnetz für die Dinge in Ihrem Zuhause – von Möbeln und Kleidung bis hin zu Elektrogeräten. Sie bietet Schutz gegen Schäden, die durch verschiedene Ursachen entstehen können:
  • Feuer
  • Blitzschlag, Explosionen oder Implosionen
  • Einbruch und Diebstahl
  • Sturm (ab Windstärke 8) und Hagel
  • Leitungswasser
  • Überspannung
Sie können Ihren Schutz erweitern, zum Beispiel durch Zusatzoptionen gegen Fahrraddiebstahl. Was leistet die Hausratversicherung konkret?
  • Sie zahlt den Wiederbeschaffungswert für gestohlene oder kaputte Gegenstände. Das bedeutet, Sie bekommen so viel Geld, dass Sie einen gleichwertigen Gegenstand zu aktuellen Preisen neu kaufen können.
  • Sie übernimmt die Reparaturkosten für beschädigte Sachen.
  • Sie entschädigt auch für den Wertverlust, wenn ein beschädigter Gegenstand noch nutzbar ist.

Ein wichtiger Tipp: Passen Sie die Versicherungssumme an! Ihr Hausrat verändert sich im Laufe der Zeit, und teure Neuanschaffungen oder Wertgegenstände wie Schmuck sollten in der Versicherungssumme berücksichtigt werden. Überprüfen Sie regelmäßig, ob die vereinbarte Entschädigung noch zu Ihrem Besitz passt. Sonst riskieren Sie, im Schadensfall nicht den vollen Wert ersetzt zu bekommen – das nennt man Unterversicherung.

Rechtsschutz besonders für Vermieter von Immobilien ratsam

Wer seine Immobilien vermietet, sollte über eine Rechtsschutzversicherung nachdenken. Oft genug kommt es zu Streitigkeiten mit Mietern, die nicht selten vor Gericht enden. Dies gilt auch für Unstimmigkeiten mit anderen Wohnungseigentümern oder Nachbarn. Hier ist die Hilfe von entsprechenden Fachanwälten ratsam. Prozesskosten bei verlorenen Fällen können schon bei kleineren Streitwerten größere Summen verursachen. Auch Berufungsverfahren können sich in die Länge ziehen und kostenintensiv ausfallen. Daher lohnt der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung oder aber der Beitritt in einen Interessenverband, der gleichzeitig Rechtsschutz anbietet.

Für den finanziellen Notfall ausreichend vorsorgen

Der Erwerb einer Immobilie ist mit einer enormen finanziellen Last über Jahre hinweg verbunden. Wer einen hohen Kredit aufnimmt, sollte sich unbedingt für schlechte Zeiten absichern. Möglich ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung. So muss im Ernstfall, wenn der Job wegfällt, nicht zusätzlich das Haus aufgegeben werden. Eine weitere Alternative ist eine Risikolebensversicherung. So entsteht im Todesfall kein finanzielles Risiko für die Hinterbliebenen in Form eines hohen Schuldenbergs. Eine Sonderform der Risikolebensversicherung stellt die Restschuldversicherung dar. Beim Ableben, Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbslosigkeit wird der Bau- oder Kaufkredit ganz oder größtenteils übernommen oder die noch fälligen Raten gezahlt. Häufig wird diese Form direkt mit dem Baukredit angeboten.

Konditionen von Versicherungsschutz immer prüfen

Es ist ratsam, mehrere Angebote zu vergleichen. Besonders bei Anbietern für Hausratversicherungen gibt es enorme Preisunterschiede, denn Deutschland ist nach Risikozonen aufgeteilt. So sind die Versicherungsbeiträge für Immobilien in Großstädten viel teurer als in ländlichen Gebieten. Außerdem sollte eine genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen erfolgen, sprich, was mit der jeweiligen Police alles abgedeckt ist. So verhindert man im Schadensfall böse Überraschungen.

Kauf und Verkauf von Wohneigentum: Wichtige Versicherungsaspekte für Eigenheim

Beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung geht die bestehende Gebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über – inklusive aller Rechte und Pflichten. Für die Versicherungsperiode, in der der Verkauf stattfindet, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer gemeinsam für die Bezahlung der Versicherungsprämie verantwortlich. Es ist daher ratsam, dass Käufer und Verkäufer sich klar absprechen (und dies schriftlich festhalten), wer welchen Anteil der Prämie übernimmt. Der Käufer hat das Recht, die Versicherung zu kündigen. Diese Kündigung kann sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam werden. Wichtig: Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem offiziellen Eigentumswechsel (Eintrag im Grundbuch) genutzt wird. Für eine Kündigung ist die Zustimmung eventueller Hypothekengläubiger nötig. Holen Sie diese also rechtzeitig ein. Die Zustimmung kann Ihnen nicht verweigert werden, wenn Sie eine gleichwertige Versicherung nachweisen können.
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Wie endet ein Versicherungsvertrag?

  • Versicherungsverträge mit festgelegter Laufzeit können am Ende dieser Laufzeit gekündigt werden.
  • Bei Verträgen über mehr als drei Jahre besteht die Möglichkeit, am Ende des dritten Jahres oder jedes folgenden Jahres zu kündigen.
  • Die Kündigung muss in der Regel drei Monate vor Vertragsende beim Versicherer sein.
  • Ein spezieller Kündigungsgrund ist nicht notwendig.
Wenn Sie nicht kündigen, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Danach können Sie jedes Jahr kündigen, beachten Sie dabei die 3-Monatsfrist. Sie können auch nach einer Beitragserhöhung oder nach der Regulierung eines Schadensfalls kündigen, sofern sich der Versicherungsschutz nicht verbessert hat.

Als erfahrene Immobilienmakler achten wir bei Immobilienverkauf darauf, dass alle notwendigen Versicherungen abgeschlossen und aufrechterhalten werden. Wir klären sowohl Verkäufer und Käufer über ihre Rechte und Pflichten auf, damit der Hausverkauf oder Hauskauf auch in Bezug auf die notwendigen Versicherungen sicher abläuft.

FAQ – Diese Fragen stellen Immobilieneigentümer zu Versicherungen häufig

Mit welchen Kosten müssen Eigentümer rechnen, damit Ihre Immobilie abgesichert ist?

Die Kosten werden durch verschiedene Parameter beeinflusst, daher ist es nicht möglich eine belastbare Kostenhöhe für eine ausreichende Absicherung, zu nennen. Das Baujahr des Gebäudes, die Wohnfläche, die Geschossanzahl, die Nutzung, die Bauartklasse, die Versicherungssumme sind Faktoren, die sich auf den Kostenbeitrag auswirken. Außerdem wird die Wertsteigerung des Hauses in den Versicherungsbeitrag eingerechnet. Das bedeutet, dass der Jahresbeitrag sich erhöht, wenn der Wert des Hauses steigt.

Wie sichere ich die Wärmepumpe gegen Schäden und Diebstahl?

Viele Hausbesitzer investieren heutzutage in Wärmepumpen, die oft bis zu 20.000 EUR kosten. Es ist besonders frustrierend, wenn diese teuren Geräte beschädigt oder sogar gestohlen werden. Wärmepumpen, die üblicherweise außerhalb des Hauses montiert werden, sind leider ein beliebtes Ziel für Diebe. Was also tun, wenn Ihre Wärmepumpe beschädigt oder gestohlen wird? Wer zahlt in solchen Fällen?

Oft sind Schäden an Heizsystemen durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Aber Vorsicht: Da Wärmepumpen draußen installiert sind, sind sie nicht immer automatisch in Ihrer Wohngebäudeversicherung eingeschlossen. Es gab schon Fälle, in denen Versicherungen den Schaden nicht übernahmen, weil die Pumpe nicht im Gebäude selbst stand.

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Wie endet ein Versicherungsvertrag?

1. Überprüfen Sie Ihre Wohngebäudeversicherung: Klären Sie, ob Ihre Wärmepumpe mitversichert ist und für welche Schäden der Schutz gilt. Da Diebstähle von außen montierten Heizanlagen nicht alltäglich sind, sollten Sie dies explizit nachfragen.

2. Melden Sie Veränderungen der Versicherung: Informieren Sie Ihre Versicherung, wenn Sie eine Wärmepumpe installieren. Das ist wichtig, weil es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Lassen Sie sich die Anpassung Ihres Vertrags schriftlich bestätigen.

3. Beachten Sie mögliche neue Bedingungen: Wenn die Versicherung den Schutz anpasst, kann sich der Beitrag erhöhen. Außerdem kann die Versicherung verlangen, dass Sie zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel einen Zaun, eine Alarmanlage oder eine erhöhte Montage der Pumpe, um Diebstahl zu erschweren.

4. Regelmäßige Überprüfung: Es ist ratsam, Ihre Wohngebäudeversicherung alle paar Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um immer den passenden Schutz zu haben.

Welche Immobilien-Versicherungen sind für Bauherren während der Bauphase sinnvoll?

Der Bau eines Hauses ist mit hohen Kosten verbunden, denn eine Immobilie stellt einen großen Wert dar. Außerdem trägt der Bauherr die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle. Daher ist es wichtig, dass man sich bereits vor der Errichtung eines Hauses über mögliche Risiken und eventuelle Schäden im Klaren ist. Daher ist es empfehlenswert, dass ich Bauherren rechtzeitig über mögliche Versicherungen informieren, die ihnen während der Bauphase nützlich sein können. Zunächst handelt es sich um die Bauherrenhaftpflichtversicherung. Mit der Bauherrenhaftpflichtversicherung sichert sich der Bauherr gegen Sach- und Personenschäden auf der Baustelle. Sie ist notwendig, auch wenn Sie schlüsselfertig bauen lassen und Fremdfirmen beauftragen. Bis zur Fertigstellung des Gebäudes und Schlussabnahme ist der Versicherungsschutz notwendig.

Weitere Versicherungen, die für die Bauphase von Bedeutung sind: die Bauleistungsversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung, die Gebäudeneubauversicherung, die Bauhilferuffallversicherung, die Feuerrohbauversicherung sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (für unbebaute Grundstücke).

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Eigentumswohnung – Was gehört eigentlich dem Eigentümer?

Eigentumswohnung

Eigentumswohnung – Was gehört eigentlich dem Eigentümer?

Als Besitzer einer Eigentumswohnung nimmt manch einer an, dass alles in der Wohnung beim Kauf in seinen Besitz übergegangen ist. Rein faktisch gesehen stimmt dies auch, aus juristischer Sicht jedoch nicht. Mit der Unterschrift auf dem Kaufvertrag erhält man lediglich einen Anteil an einem Grundstück und dem darauf stehenden Haus, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, den sogenannten Miteigentumsanteil. Für die Wohnung gilt ausschließlich ein Nutzungs- und Verfügungsrecht. Genauer gesagt bedeutet dies, dass alle Wohnungen in einem Haus allen Wohnungseigentümern gehören, ebenso wie die Anteile an der Liegenschaft des Gebäudes. Beim Erwerb einer Eigentumswohnung ist zwischen Gemeinschaftseigentum, Teileigentum und Sondereigentum zu unterscheiden.

Wie wird Wohnungseigentum begründet?

Das Wohnungseigentum wird sowohl bei neu errichteten Gebäuden als auch bei bestehenden Häusern immer schriftlich begründet. Unter der Begründung wird die rechtliche Entstehung des Wohnungseigentums verstanden. Das Eigentum geht aus einem normalen Grundstück hervor, das als Stammgrundstück bezeichnet wird. In einer Teilungserklärung wird die Anzahl der vorhandenen oder geplanten Wohnungen festgehalten und in einem Aufteilungsplan dargestellt. Jeder Wohnung wird als Bruchteil bestimmter Miteigentumsanteil an dem Grundstück zugeordnet. Das Sondereigentum an der Wohnung und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bilden das Wohnungseigentum. So entsteht eine Immobilie, die gekauft und veräußert werden kann oder mit einem Grundpfandrecht belastet werden kann. Für jede Wohnung wir ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Eine Zwangsversteigerung einer einzelnen Eigentumswohnung hat keine direkten Auswirkungen oder Nachteile für die anderen Eigentümer in dem Mehrfamilienhaus.

Es können auch Sondernutzungsrechte für bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums ermöglicht werden, beispielsweise für Stellplätze für die Tiefgarage. Die Begründung des Wohnungseigentums und des Teileigentums ist gesetzlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Das Gesetz äußert sich auch zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, Abhalten von Eigentümerversammlungen, Bildung der Instandhaltungsrücklage und sonstigen Aspekten zu Wohnungseigentum betreffen.

Wichtige Angaben zur Nutzung der Immobilie in der Teilungserklärung

Für den Eigentümer einer Wohnung ist es daher wichtig, zu klären, welche Nutzungsrechte er hat. Auskunft darüber geben die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung. Letztere regelt, was zum Gemeinschaftseigentum gehört und was unter Sondereigentum fällt. Was nicht explizit als Sondereigentum aufgeführt wird, ist dementsprechend Besitztum aller Eigentümer.

So sind etwa Pkw-Stellplätze, Gemeinschaftsantennenanlagen, das Außengelände, Leitungen jeglicher Art und Aufzüge Gemeinschaftseigentum, da es gemeinschaftlich genutzt wird. Ebenso wie das Grundstück, die Grundfläche des Gebäudes sowie Dach, Fenster, tragende Wände, Außenwände etc. Am Gemeinschaftseigentum dürfen, im Gegensatz zum Sondereigentum, keine Veränderungen vorgenommen werden.

Sondereigentum zur freien Verfügung

Als Sondereigentum hingegen gelten z. B. die Räume der Eigentumswohnung, nicht tragende Wände, Wandverkleidungen, Bodenbeläge und Zimmertüren, aber auch markierte Stellplätze in Sammelgaragen und Installationen wie Küche oder Badeinrichtung.

Sondereigentum kann auch als Raumeigentum bezeichnet werden. Dies ist besonders wichtig, wenn es um die Nutzung von Kellerabteilen oder Nebenräumen geht. Sind solche Einheiten deutlich als Raum zu erkennen, sprich, durch Maße wie Höhe, Länge und Breite klar abgegrenzt und verschließbar, zählen sie meist auch als Sondereigentum, wenn es in der Teilungserklärung nicht anders bezeichnet ist. Hierüber hat der Wohnungseigentümer freies Verfügungsrecht.

Was gehört zum Teileigentum?

Darunter fallen z. B. Laden- und Gewerbeflächen, Büros oder Lagerräume, die ebenfalls in der Immobilie untergebracht sind. Besitzer von Eigentumswohnungen oder solchen Teileigentumsflächen haben jedoch nicht das Recht, diese automatisch in Wohn- oder Gewerbefläche umzuwandeln. Dazu bedarf es immer der Zustimmung aller Miteigentümer der Immobilie. Tritt dies ein, wird die Änderung der Zweckbestimmung mit der Eintragung ins Grundbuch wirksam. Somit müssen sich auch Teileigentümer an die Gesetzesvorschriften zum Wohneigentum halten, denn auch für Inhaber von Teileigentum in einer Immobilie gelten die Regelungen zu Gemeinschafts- und Sondereigentum sowie dem Recht zur Mitbestimmung in der Eigentümergemeinschaft.

Rechte und Pflichten der Eigentümern

Als Besitzer einer Eigentumswohnung ist man automatisch Mitglied einer Gemeinschaft der Wohneigentümer der gesamten Immobilie. Damit werden Rechte sowie Pflichten erworben, um zusammen über das Gemeinschaftseigentum zu verfügen, z. B. über Renovierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, oder um über Sondernutzungsrechte für einzelne Eigentümer zu entscheiden. Dazu gehören etwa das Recht zur Nutzung von Gartenfläche oder Tiefgaragenstellplätzen oder auch die Befugnis, bauliche Veränderungen an der Eigentumswohnung vorzunehmen. Außerdem ist jeder Eigentümer zur Instandhaltung verpflichtet.

Die Sondernutzung wird, wie der Begriff schon andeutet, jedoch konkret vorgeschrieben, um eine beliebige Nutzung zu vermeiden. Dadurch sollten Störungen anderer Eigentümer vermieden werden. Sondernutzungsrechte werden nach Zustimmung aller Eigentümer ins Grundbuch eingetragen und gehen beim Verkauf im Rahmen der Eigentumsumschreibung auch an den Nachfolger weiter.

Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Eigentümer verpflichtet, seine Wohnung bzw. das Sondereigentum instand zu halten (§ 14 Nr. 1 WEG) und gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu benutzen. Dabei darf das Eigentum der Gemeinschaft oder fremdes Sondereigentum nicht beeinträchtigt werden (§ 14 Nr. 1 und 2 WEG).

Die Eigentümergemeinschaft kann weitere Pflichten im Rahmen der Hausordnung beschließen.

Aufteilung von Eigentum ist wichtig für die Kosten

Die Unterscheidung von Gemeinschafts- und Sondereigentum ist nicht nur wichtig für Fragen rund um die Nutzung oder Veränderungen. Sie dient als Grundlage der Verteilung aller Kosten, die anfallen. Der Wirtschaftsplan (auch Jahreswirtschaftsplan genannt) gibt eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten und legt das monatliche Hausgeld fest. Dazu gehören z. B. Renovierungen oder Gebühren für den Hausmeisterservice. Die Umlage solcher Kosten geht aus dem Verteilungsschlüssel in der Gemeinschaftsordnung hervor. Dieser ergibt sich für jeden Eigentümer aus den Miteigentumsanteilen, die entweder gesetzlich geregelt sind oder an der Wohnfläche gemessen werden. Die Größe einer Eigentumswohnung bestimmt ihre Miteigentumsanteile innerhalb des Hauses. Die Verteilung von Lasten und Kosten erfolgt entsprechend diesen Anteilen auf die jeweiligen Eigentümer. Neben der Regelung der Nutzung gemeinsamer Räume beinhaltet die Gemeinschaftsordnung auch Bestimmungen zur Verteilung von Stimmrechten sowie zu Beschlüssen über Sondernutzungsrechte.

Für den Besitzer einer Eigentumswohnung ist es daher wichtig, die Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung genau zu kennen, um Missverständnisse und Konflikte in der Eigentümergemeinschaft zu vermeiden.

Der zuständige Hausverwalter erstellt für jährlich eine Abrechnung. Durch die Jahresabrechnung erhält die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Übersicht über die Kostenverteilung, die Kosten für jede einzelne Einheit und über die gesamte Wohnanlage. Die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage wird ebenfalls übersichtlich dargestellt. Anhand der Hausgeldabrechnung können Vermieter sehen, welche Kosten sie auf den Mieter umlegen dürfen. Das hilft ihnen, die Nebenkostenabrechnung für die vermietete Wohnung zu erstellen.

Blick in die Geschichte des Wohneigentums

Bereits im Mittelalter gab es in Europa das sogenannte Stockwerkseigentum, das als Vorläufer vom Wohneigentum gesehen werden kann. Dabei handelte es sich um besonders ausgestaltete Miteigentums mehrerer Privatpersonen und es wurde bis in das 19. Jahrhundert in den Ländern des Deutschen Reiches angewendet. Vom Stockwerkseigentum wurden Häuser betroffen, die mehrere Stockwerke hatte bzw. höher als Erdgeschoss waren.

Die Einräumung von Stockwerkseigentum war bis Januar 1900 möglich, danach trat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Das bereits begründet Stockeigentum ist aber geblieben und wurde nicht aufgelöst.

FAQ zu Wohneigentum

Was ist eine bauliche Veränderung im Sinne des WEG?

Für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und seinen Bestandteilen muss die Zustimmung aller Eigentümer vorliegen. Das liegt daran, dass mit baulichen Änderungen eine dauerhafte Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden ist. Es ist mehr als nur eine Instandhaltung oder Instandsetzung.

Prinzipiell spricht das WEG von drei Kategorien im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen:

  • Bauliche Veränderungen (§ 22 Abs. 1 WEG)
  • Modernisierungen (§ 22 Abs. 2 WEG)
  • Modernisierende Instandsetzungen (§ 22 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG)
Für Modernisierungen ist bei der Abstimmung in der Eigentümerversammlung ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss erforderlich. Durch Modernisierungen wird der Gebrauchswert erhöht, aber die Eigenart der Immobilie wird nicht grundsätzlich geändert.

Modernisierende Instandsetzungen erhalten das Gemeinschaftseigentum und gehen über bloße Reparaturen oder Wiederherstellungen hinaus. Sie bringen ein effektives Kosten-Nutzen-Verhältnis im technischen und wirtschaftlichen Sinne. Zur Durchführung von modernisierenden Instandsetzungen sind einfache Mehrheiten der anwesenden Eigentümer bei der Versammlung ausreichend.

Ist die Bank auch Eigentümer, wenn sie bzw. die Grundschuld für die Bank im Grundbuch steht?

Es kommt oft vor, dass der Immobilienerwerb mithilfe einer Baufinanzierung vorgenommen wird. In solchen Fällen wird eine Grundschuld für die Bank im Grundbuch (dritte Abteilung) eingetragen. Dadurch hat die Bank eine Sicherheit, dass sie den Kredit vollständig erhalten kann. Sollte der Käufer in eine schwierige finanzielle Situation kommen und die Kreditraten nicht bedienen können, dann hat die Bank die Möglichkeit, die Immobilie zwangsversteigern zu lassen. Die Grundschuld ist somit eine Absicherung gegen einen Zahlungsausfall.

Die Eigentumsverhältnisse sind in der ersten Abteilung eingetragen. Somit ist die Bank kein Eigentümer der Immobilie. Durch eine eventuelle Zwangsversteigerung könnten, aber die Handlungsmöglichkeiten des Eigentümers eingeschränkt sein. Daher ist es empfehlenswert, dass Eigentümer rechtzeitig die Immobilie verkaufen und so den bestmöglichen Kaufpreis erzielen.

Für die Eigentümer ist es immer ratsam, eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie unverbindlich, wenn es darum geht, Ihre Immobilie zu den bestmöglichen Konditionen zu veräußern. Kontaktieren Sie uns einfach. Wir sind sehr gerne für Sie da.

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Welche Kosten sind mit der Beurkundung eines Kaufvertrags verbunden?

Kaufvertrag Kosten

Welche Kosten sind mit der Beurkundung eines Kaufvertrags verbunden?

Deutschland ist die notarielle Beurkundung eines Vertrags beim Immobilienverkauf notwendig. Hier erfahren Sie, welche Kosten und Steuern beim Verkauf einer Immobilie entstehen. Dieser Artikel ist ein Teil einer Serie, in der wir uns mit den konkreten Inhalten eines Kaufvertrags beschäftigen, im Einzelnen sind es: die Beteiligten, der Kaufgegenstand, der Kaufpreis, die Haftung des Verkäufers für Mängel, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr, Kosten und Steuern, Auflassung und Grundbucheintragung.

Wer trägt welche Kosten bei Immobilienverkauf

Käufer

  • Kosten des Vertrags
  • Kosten für Genehmigungen und Erklärungen
  • Grunderwerbsteuer (in Bayern 3,5 % vom Kaufpreis)
  • Kosten, die der Käufer auslöst, wie z. B. Bestellung von Grundschulden und Hypotheken zur Finanzierung des Kaufpreises.

Verkäufer

  • Kosten, die der Verkäufer auslöst, wie z. B. Löschung von Belastungen der Immobilie, die der Käufer nicht übernimmt.

Die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, also den Notar, zahlt der Käufer. So regelt es das BGB. Außerdem übernimmt der Käufer die Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch. Zudem entstehen bei Verkauf einer Immobilie auch Kosten für verschiedenen behördlichen Genehmigungen, die erstellt werden müssen. Diese Kosten trägt ebenfalls der Käufer.

Der Verkäufer trägt die Kosten für Löschungen. Wenn Vermessungen notwendig sind, trägt die Kosten hierfür auch der Verkäufer.

Bei Immobilienkauf wird der Käufer auch vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Es fällt eine sog. Grunderwerbsteuer an, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfällt. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bewegt sich zwischen 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Brandenburg.

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Was sagen unsere Kunden

Wir legen großen Wert auf die Zufriedenheit unserer Kunden und möchten Ihnen daher einen Einblick geben, wie Verkäufer, Käufer, Vermieter und Mieter unsere Arbeit empfunden haben. Lesen Sie gerne die Erfahrungsberichte unserer Kunden, um sich einen näheren Eindruck von unserer Arbeitsweise zu verschaffen. Wir sind stets bemüht, Ihre Anliegen und Fragen bestmöglich zu beantworten und stehen Ihnen daher jederzeit gerne zur Seite. Ihr Wohl liegt uns am Herzen und wir möchten, dass Sie sich bei uns rundum gut aufgehoben fühlen.

… Besten Dank für die hervorragende und wirklich schnelle Abwicklung beim Verkauf meiner Eigentumswohnung. Fachliche Kompetenz, gute Beratung, Rund-Um-Service und absolute Freundlichkeit sowie die Betreuung für Käufer und Verkäufer über den Verkauf hinaus sind nur einige der positiven Aspekte, welche ich hier erwähnen kann. Vielen lieben Dank! …

H.-G. J.

Der Verkauf unserer Wohnung ging komplikationslos und schnell vonstatten. Wir wurden jederzeit über die einzelnen Schritte vollumfänglich informiert und hatten immer ein großes Vertrauen in die Abwicklung durch Frau und Herrn Rogers. Die Betreuung war durchweg super. Bei einem weiteren Verkauf würden wir wieder Katerina Rogers Immobilien wählen und können dieses Unternehmen ohne jegliche Einschränkungen weiterempfehlen.
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Einwandfreie und kompetente Beratung, ständig hilfsbereit, sehr nett und freundlich… was braucht man mehr?! Man wird während der ganzen Abwicklung begleitet, von der Wohnungsauswertung bis zum Notartermin, und ständig mit voller Hilfsbereitschaft, Kompetenz und guter Laune! Vielen Dank für alles!

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Tipps für den notariellen Kaufvertrag

Immobilienverkauf Tipps notarieller Kaufvertrag

Tipps für den notariellen Kaufvertrag

Für viele ist der Immobilienverkauf oder Immobilienkauf keine alltägliche Angelegenheit. Eine notarielle Beurkundung ist immer erforderlich, wenn der Immobilienbesitz wechselt. Wenn Sie sich fragen, welche Elemente ein Kaufvertrag enthalten sollte, bieten wir Ihnen hier einige hilfreiche Tipps.

  • Der Kaufvertrag muss alle Vertragsparteien nennen, und zwar mit: Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum und der vollständigen Anschrift.
  • Die Vertragsparteien müssen sich gegenüber dem Notar ausweisen (z. B. mit Personalausweis oder Reisepass), außer die betreffende Vertragspartei ist dem Notar persönlich bekannt.
  • Das Grundstück muss im Kaufvertrag genannt werden. Hierzu sollte zumindest das Grundbuch und Grundbuchblatt richtig festgehalten werden. Auch Eigentumswohnungen sind in diesem Sinne Grundstücke.
  • Wenn Sie ein unbebautes Grundstück verkaufen oder kaufen, sollte in dem Kaufvertrag vermerkt werden, in welcher Entwicklungsstufe sich das Grundstück baurechtlich befindet (z. B. Bauerwartungsland, baureifes Land etc.)
  • Liegt Ihnen ein aktueller Grundbuchauszug vor und welche Belastungen sind darin vermerkt?
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  • Es ist von großer Bedeutung, eventuell vorhandene Belastungen im Grundbuch zu kennen und im Kaufvertrag entsprechend zu berücksichtigen. Im Einzelnen sollte geprüft werden:
    – Ist die Immobilie mit Grundschulden oder Hypotheken belastet?
    – Wer sind die Gläubiger und ihre Forderungen?
    – Valutieren die eingetragenen Grundschulden oder Hypotheken noch? Wenn ja, in welcher Höhe?
    Möchte der Immobilienkäufer die bestehenden Verbindlichkeiten übernehmen? Dies kann bei guten Konditionen vorteilhaft sein.
    – Wird das Grundstück von dem Gläubiger freigegeben?
    – Wenn die Hypotheken bereits getilgt sind, ist dann die Frage nach der Erteilung einer Löschungsbewilligung aktuell.
  • Wann ist der Kaufpreis fällig? Wird ein konkreter Zeitpunkt in dem Kaufvertrag genannt?
  • An wen soll der Kaufpreis gezahlt werden? An das Notaranderkonto oder direkt an den Verkäufer?
  • Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt wird, wenn der Kaufvertrag wirksam abgeschlossen wurde. Erst nach vollständiger Begleichung des Kaufpreises wird die Immobilie übergeben.
  • Es ist ratsam, vor der Zahlung des Kaufpreises eines unbebauten Grundstücks sicherzustellen, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Hierzu zählen beispielsweise eine Teilungsgenehmigung des zuständigen Bauamts, falls das Grundstück noch nicht geteilt wurde.
  • Es ist wichtig, im Kaufvertrag klar zu vereinbaren, dass der Verkäufer eine Vormerkung beantragt und bewilligt. Nur durch diese Vormerkung ist es möglich, den Käufer als rechtmäßigen Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen.
  • Übernimmt der Verkäufer für eine bestimmte Beschaffenheit des Grundstücks eine Garantie? (z. B. Baujahr des Hauses, Bebaubarkeit, oder unvermietete Immobilie). Hier sollte sich der Verkäufer absichern und nur solche Garantien übernehmen, die er auch tatsächlich gewähren kann.
    Der Notar ist, anders als ein Rechtsanwalt, immer zur Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet, er darf Sie also nicht über den Kaufpreis beraten. Ist der Notartermin bestimmt, können Sie dem Notar, bzw. dem Notargehilfen alle Fragen stellen, die den Kaufvertrag betreffen. Die Notargebühren sind einheitlich festgeschrieben und er darf Ihnen keinen Rabatt einräumen. Sie müssen ca. 1,5 % vom Kaufpreis an Notargebühren kalkulieren. Sollte sich eine Partei vor der Beurkundung vom Kaufvertrag zurückziehen, so zahlt derjenige die Stornogebühren, der den Notar beauftragt hat.

    Spartipp: Um die Grunderwerbssteuer zu senken, können Sie die beweglichen Einrichtungsgegenstände, wie z. B. die Einbauküche aus dem gesamten Kaufpreis gesondert aufstellen. Dieser Betrag sollte jedenfalls realistisch sein, ansonsten könnte dies vom Finanzamt moniert werden.

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    Umschuldung von Altkrediten: Aus teuren Darlehensverträgen aussteigen

    Umschuldung Altkredit

    Umschuldung von Altkrediten: Aus teuren Darlehensverträgen aussteigen

    Für Besitzer von Immobilien kann es zahlreiche Gründe geben, einen Altkredit umzuschulden. Viele Baufinanzierer wollen vor ihrem Ruhestand schuldenfrei sein oder ihre Immobilie verkaufen. Auch historisch niedrige Zinsen verleiten dazu, einen teureren Immobilienkredit abzulösen und auf die preiswertere Variante umzuschulden.

    Zu Beginn des Jahrtausends lagen die Zinsen für Immobilienkredite im Durchschnitt noch zwischen sechs und sieben Prozent. Heute verharren sie noch immer bei durchschnittlich vier Prozent. Wer ein altes Darlehen durch ein neues ersetzt, kann seine Zinsbelastung also erheblich reduzieren. Was aber könne Darlehensnehmer machen, die ihre Immobilien mit einer laufenden Zinsfestschreibung finanzieren und aussteigen wollen?

    Was die Banken dürfen

    Wollen Hausfinanzierer ihre Immobilien mit einem günstigeren Anschlusskredit weiter finanzieren, muss zunächst die Bank mitspielen. Denn wer mit seinem alten Darlehensgeber nicht geschickt verhandelt, bleibt auf seinem Altkredit sitzen oder er verliert beim Ausstieg viel Geld. Die Kreditinstitute lassen sich den Ausstieg aus einem Hypothekendarlehen vor dem Ende der Zinsbindung nämlich recht vernünftig entschädigen.

    Die von vielen Immobilienfinanzierern zu Recht gefürchtete Zahlung nennt sich Vorfälligkeitsentschädigung. Auf diese haben Kreditinstitute juristisch einen Anspruch. Immerhin haben Darlehensgeber und Darlehensnehmer einst freiwillig dem Abschluss des Kreditvertrages zugestimmt. Steigt der Darlehensnehmer vor der Zeit aus einem laufen Vertrag aus, könnten der Bank als Darlehensgeber die Zinsen für die restliche Laufzeit entgehen. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist also eine Art Schadensersatz.

    Schlecht fahren Kreditinstitute als Darlehensgeber für Immobilien selbst für den Fall nicht, dass der Darlehensnehmer umschuldet und damit vorzeitig abspringt. Das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) hat für die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Belastung von 10.000 EUR für Darlehensnehmer errechnet, die nach fünf Jahren aus einem Darlehen über 200.000 EUR aussteigen wollen, für das ursprünglich eine Laufzeit von zehn Jahren vereinbart war. Zum Vergleich: Österreich fordert nach Deutschland die zweithöchste Vorfälligkeitsentschädigung. Hier wird nur die Hälfte der Summe fällig.

    Was die Rechtslage aussagt

    Vollkommen verwehren dürfen Kreditinstitute den Ausstieg aus Hypothekendarlehen mit festem Zinssatz auch in der Bundesrepublik nicht. Das haben Gerichte in einer großen Zahl von Urteilen entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) als oberste rechtliche Instanz hat Darlehensnehmern in zwei Fällen ein berechtigtes Interesse zuerkannt, Altkredite vorzeitig abzulösen. Ohne Einwilligung der kreditgebenden Bank geht das, wenn Immobilien verkauft werden sollen. Das ist bei einer laufenden Finanzierung nämlich nicht ohne eine Ablösung des Darlehens und der damit einhergehenden grundpfandrechtlichen Belastung möglich.

    Ein berechtigtes Interesse liegt auch dann vor, wenn Grundstücke oder Immobilien zur Beleihung eines zusätzlichen Darlehens benötigt werden, das aber nur von einem anderen Institut kommen kann. Eine Entschädigung steht der Bank auch bei berechtigtem Interesse des Kreditnehmers zu. Ganz ohne Zahlung klappt ein Ausstieg nur, wenn der Zins über mehr als zehn Jahre vereinbart worden ist. Nach dem Ablauf von zehn Jahren und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten darf der Darlehensnehmer ohne zusätzliche Kosten aussteigen.

    Übrigens: Zwar dürfen die Kreditinstitute für die Ablösung eines Hypothekendarlehens vor der Zeit eine Entschädigung verlangen. Dem Kunden gegenüber sind sie jedoch zu Transparenz verpflichtet. Dieser muss nachvollziehen können, wie die Ausfallforderung berechnet worden ist. Auch das hat der BGH in mehreren Urteilen vorgegeben.

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    Welche Interessen Banken haben

    Kann der Kunde kein berechtigtes Interesse vorweisen, muss er unter Umständen kämpfen. Für Banken und Sparkassen sind zwei Argumente interessant, den Besitzern von Immobilien einen frühzeitigen Ausstieg aus einem Kredit mit einem festen Zinssatz zu erlauben. Handelt es sich zum Beispiel um gute Kunden, sind Kreditinstitute an einem weiterhin ungestörten Geschäftsverhältnis interessiert.

    Damit der Kunde nicht spätestens dann zur Konkurrenz abwandert, wenn der Kreditvertrag ausläuft, machen Institute sogar freiwillig ein Angebot zur Umschuldung. Weiterhin müssen Darlehensgeber bei der sofortigen Rückzahlung eines Hypothekenkredites keinen Kreditausfall mehr fürchten. Das kann die Bereitschaft der Banken, den Kunden ziehen zu lassen, ebenfalls fördern.

    Wann sich eine Umschuldung lohnt

    Eine Umschuldung vor Ende der Laufzeit muss sich natürlich auch für Besitzer von Immobilien rechnen. Eines der wichtigsten Kriterien dabei ist, welche Zinsentwicklung der Baufinanzierer für die kommenden Jahre erwartet. Sind die Zinsen für alle folgenden Anschlussfinanzierungen günstig, hebt die Ersparnis die doch sehr hohen Kosten der Vorfälligkeitsentschädigung unter Umständen auf. Eine belastbare Berechnung dazu kann ein Fachmann für Immobilienfinanzierung anstellen.

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    Immobilienverkauf: zeitlicher Ablauf nach Beurkundung vom Kaufvertrag

    Immobilienverkauf - Zeitlicher Ablauf nach Beurkundung

    Immobilienverkauf: zeitlicher Ablauf nach Beurkundung vom Kaufvertrag

    Ein bedeutender Fortschritt im Verkaufsprozess einer Immobilie ist die Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar, der eine offizielle Beurkundung des Vertrags durchführt. Viele Käufer stellen sich die Frage, was nach der Beurkundung passiert und mit welcher zeitlichen Abfolge zu rechnen ist. Hier können Sie sich über den groben zeitlichen Ablauf nach Beurkundung vom Kaufvertrag informieren. Bedenken Sie bitte, dass es sich hierbei nur um geschätzte Werte handelt, die von Fall zu Fall anders verlaufen und auch deutlich überschritten werden können.

    Der Kaufvertrag ist vor ca. 1 Woche beurkundet worden

    Eine notariell beglaubigte Abschrift vom Kaufvertrag wird dem Käufer und Verkäufer wenige Tage nach der Beurkundung zugesandt. Der Notar beantragt die Eintragung einer Auflassung beim Grundbuchamt für den Käufer. Mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung ist für jeden ersichtlich, dass der Käufer Anrecht an der verkauften Immobilie hat.

    Der Kaufvertrag ist vor ca. 2 Wochen beurkundet worden

    Ist der Kaufvertrag beurkundet, kann der Käufer, falls er zur Finanzierung des Immobilienkaufs einen Kredit aufnehmen muss, eine notarielle Grundschuldbestellung vornehmen lassen. Dafür benötigt der Käufer ein Grundschuldbestellungsformular seiner finanzierenden Bank, welches er dem Notar vorlegen muss. Die Grundschuldbestellung kann gleich im Anschluss nach der Verlesung und Unterzeichnung des Kaufvertrags stattfinden.

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    Der Kaufvertrag ist vor 4 bis 10 Wochen beurkundet worden

    Etwa vier bis neun Wochen nach dem der Kaufvertrag notariell wirksam wurde, wird der Käufer vom Finanzamt den Bescheid für die Grunderwerbssteuer erhalten. Diese sollte er auch fristgerecht an das zuständige Finanzamt überweisen, denn erst nach Bezahlung erhält er die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, die zur Eigentumsumschreibung benötigt wird.
    Grundsätzlich wird der Notar die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung erst an den Käufer schicken, wenn er garantieren kann, dass der Käufer im Falle einer Zahlung auch vertragsgemäß das Eigentum erhält. Dazu gehört die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch an vereinbarter Rangstelle, die Löschung der alten Lasten, falls diese vom Käufer nicht übernommen werden und beim Verkauf einer Wohnung die Zustimmung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft.

    Beim Verkauf von Grundstücken wird außerdem noch ein Negativattest der Gemeinde, dass sie auf Ihr Vorkaufsrecht verzichtet benötigt. Bei der Beschaffung der Unterlagen sind wir als Ihr Immobilienbüro auch gerne behilflich. Hat der Käufer die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung bekommen, hat er Zeit, den Kaufpreis bis zur im Kaufvertrag vereinbarten Frist zu überweisen. Übernimmt der Käufer den Restkredit der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld der Bank des Verkäufers, erhält der Verkäufer nur den Restbetrag des Kaufpreises auf sein Konto.

    Der Kaufvertrag ist vor 6 bis 12 Wochen beurkundet worden

    Wurde der Eingang des vollständigen Kaufpreises auf dem Konto des Verkäufers bestätigt, wird der Antrag auf Umschreibung des Eigentums durch den Notar beim Grundbuchamt eingereicht. Ebenfalls ist der Käufer dann Besitzer und berechtigt, die erworbene Immobilie zu nutzen. Aber auch alle Verpflichtungen und Lasten, wie zum Beispiel die Verkehrssicherungspflichten, gehen an den Käufer über. Erhält der Verkäufer noch Rechnungen, die mit der Immobilie zu tun haben, kann er diese an den Käufer weitergeben.

    Der Kaufvertrag ist vor 5 bis 12 Monate beurkundet worden

    In dieser Zeit erfolgt dann letztlich der Eintrag des Käufers in das öffentliche Register, dem Grundbuch, als Eigentümer der Immobilie oder des Grundstücks. Beide Parteien werden vom Notar durch eine Eintragungsnachricht informiert, wenn der Vorgang abgeschlossen ist. Außerdem geht die Gebäudeversicherung auf den Käufer über. Unverzüglich nach der Eigentumsumschreibung muss die Versicherungsgesellschaft der Gebäudeversicherung schriftlich informiert werden. Wer, ob Verkäufer oder Käufer dieses erledigt, ist egal. Danach hat der Käufer das Recht, die Versicherung innerhalb eines Monats zu kündigen. Entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode. Der Eigentumswechsel ist dem Finanzamt zwecks Grundstückssteuer innerhalb von drei Monaten nach Eigentumsumschreibung anzuzeigen.

    Eine gute Vorbereitung sichert einen schnellen Ablauf

    Die Vielzahl von Vorgängen, die ein Notar zu bearbeiten hat, nimmt viel Zeit in Anspruch. Sie können sicher sein, dass sich der Notar bemüht, Ihren Kaufvertrag und die weiteren Vorgänge, so schnell wie möglich zu bearbeiten. Alle erforderlichen Unterlagen und wichtige Informationen werden Ihnen automatisch vom Notariat zugesandt. Bei Nachfragen sollten Sie immer das Aktenzeichen oder Urkundennummer angeben. Sie können sich selbstverständlich auch an Ihr Immobilienbüro wenden. Wir werden Sie in allen Fragen unterstützen. Der Ablauf eines Immobilienverkaufs mag sich zwar kompliziert anhören, ist aber ein Prozess, der klar gegliedert ist. Wir als Immobilienbüro werden alles tun, dass alle Vorbereitungen getroffen werden, um die Vorgänge zu beschleunigen. Sollten Sie trotzdem unsicher sein, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. In Zusammenarbeit mit dem Notar werden wir alle Prozesse noch einmal mit Ihnen besprechen.
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    Wie Sie Ihr Grundstück am erfolgreichsten in München verkaufen

    Grundstück verkaufen München

    Wie Sie Ihr Grundstück am erfolgreichsten in München verkaufen

    Ein erfolgreicher Verkauf von Grundstücken erfordert sorgfältige Überlegungen und gründliche Vorbereitungen. Es gibt wichtige Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, bevor ein Verkauf von Grundstücken zum Erfolg führen kann.

    Vorbereitung für Ihren Grundstücksverkauf

    Eine gute Vorbereitung bildet das Fundament für einen reibungslosen und erfolgreichen Grundstücksverkauf. Unterschätzen Sie diese wesentliche Phase nicht. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, um alle Informationen und Dokumente zu Ihrem Grundstück zusammenzutragen. Nachfolgend haben wir Ihnen eine Übersicht der benötigten Unterlagen zusammengestellt und bei welcher Behörde Sie diese erhalten.

    Benötigte Unterlagen und die zuständige Behörde

    • Lageplan bei Bauordnungsamt
    • Liegenschaftskarte bzw. Flurkarte bei Bezirksamt
    • Bebauungsplan bei Bauordnungsamt
    • Baulastenverzeichnis bei Bezirksamt
    • Grundbuchauszug bei Grundbuchamt

    Welche Bedeutung hat der Bebauungsplan für den Verkauf eines Grundstücks?

    Bei der Beschaffung von den Unterlagen für Ihren Grundstücksverkauf sollten Sie Kontakt mit dem Bauordnungsamt aufnehmen und sich erkundigen, ob ein Bebauungsplan vorliegt. Folgende Informationen können Sie dem Bebauungsplan entnehmen:

    • In welcher Art und Weise ist es möglich, Grundstücke zu bebauen. Das beinhaltet unter anderem Bestimmungen über die Höhe und Dichte der Bebauung.
    • Welche Nutzung ist für frei zu haltenden Flächen möglich.
    • Auch baugestalterische Vorschriften können im Bebauungsplan beinhaltet sein, die z. B. die Dachform, Dachneigung oder äußere Form der Bauten betreffen.
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    Den richtigen Grundstückswert ermitteln, um den besten Kaufpreis zu erzielen

    Eine der zentralen Fragen beim Grundstücksverkauf ist: Wie viel ist mein Grundstück wert? Es ist wichtig, sich mit dieser Frage ausführlich zu beschäftigen, denn die Antwort darauf hat weitreichende Konsequenzen. Wenn Sie den Kaufpreis zu niedrig ansetzen, verschenken Sie bares Geld. Bieten Sie das Grundstück zu einem viel zu hohen Kaufpreis, wird Ihr Grundstück zu lange auf dem Markt angeboten und kein Käufer wird bereit sein Ihr Grundstück zu kaufen. Sie müssen den Preis korrigieren und die Gefahr ist groß, dass Sie nicht den höchstmöglichen Kaufpreis für Ihr Grundstück erzielen. Der Wert eines Grundstücks wird von vielen Faktoren beeinflusst:

    Grundstücksart, bzw. Nutzung des Grundstücks: Die Nutzung des Grundstücks hat eine große Auswirkung auf seinen Wert. Grundstücke, die zum Bauerwartungsland gehören, können nicht gleich bebaut werden, aber eine bauliche Nutzung ist naher Zukunft absehbar. Diese Grundstücke erzielen nicht so hohe Kaufpreise, als es bei baureifen Grundstücken der Fall ist. Trotzdem ist Bauerwartungsland für viele Käufer eine sehr erstrebenswerte Option. Diese Grundstücke werden oft primär von Investoren und Bauträgern erworben.

    Wie sieht es mit der Erschließbarkeit Ihres Grundstücks aus? Ein erschlossenes Baugrundstück verfügt über Zufahrtswege, Anliegerstraßen oder Fußwege, die Versorgungsleitungen wie Strom, Wärme, Gas, Trinkwasser sowie die Abwasserbeseitigung (Kanalisation).

    Der Bodenrichtwert ist für die Bewertung von Grundstücken von großer Bedeutung. Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lage werte, die sich auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche beziehen. Sie werden von Gutachterausschüssen ermittelt und herausgegeben. Als Grundlage für die Bestimmung von Bodenrichtwerten dienen die sog. Kaufpreissammlungen. Jeder Notar, der den Verkauf einer Immobilie beurkundet, sendet eine Abschrift des Kaufvertrags an den Gutachterausschuss. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. So erhält der Gutachterausschuss eine Übersicht über verkaufte Immobilien und die tatsächlich erzielten Kaufpreise. Aus diesen Daten werden die Bodenrichtwerte ermittelt. Diese werden regelmäßig aktualisiert und an die Entwicklung der Immobilienpreise auf dem Markt angepasst. Die Höhe der Bodenrichtwerte ändert sich gemäß der jeweiligen Lage und der zulässigen Bebauung. So kann es vorkommen, dass Grundstücke völlig unterschiedliche Kaufpreise erzielen, obwohl sie nicht weit voneinander entfernt liegen.

    Anpassungen des Bodenrichtwertes um den Verkehrswert zu bestimmen

    Sie müssen beachten, dass bei dem Bodenrichtwert Anpassungen notwendig sind, um den Verkehrswert zu bestimmen. Der Bodenrichtwert ist in Bezug auf den Kaufpreis des Grundstücks nur begrenzt aussagekräftig. Mithilfe von Zu- oder Abschlägen wird der Wert des Grundstücks angepasst. Hier einige Faktoren, die bei der Anpassung des Bodenrichtwerts eine Rolle spielen:

    Größe des Grundstücks: Wenn Ihr Grundstück von der Durchschnittsgröße abweicht, beeinflusst dies den Wert. Sie sollten mit der genauen Größe des Grundstücks rechnen. Gehen Sie auf Nummer sicher und prüfen Sie die Grundstücksgröße. Die genaue Größe ist im Grundbuchauszug vermerkt, den Sie bei dem zuständigen Grundbuchamt holen können.

    Erzielbare Wohnfläche: Je mehr Wohnfläche auf Ihrem Grundstück erreichbar ist, desto mehr steigt der Wert des Grundstücks. Grundsätzlich kann ein großes Grundstück mit einem kleinen Einfamilienhaus bebaut werden. Wenn aber das gleiche Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus, mit zum Beispiel acht Wohnungen bebaut werden kann, steigt sein Wert.

    Zuschnitt des Grundstücks: Zwei Grundstücke von identischer Größe, jedoch unterschiedlichem Zuschnitt können sehr unterschiedliche Verkaufspreise erzielen. Regelmäßige Abmessungen erhöhen den Wert und bei ungünstig geschnittenen Grundstücken muss mit einem Preisabschlag gerechnet werden. Denn der Zuschnitt eines Grundstücks beeinflusst seinen Wert erheblich.

    Ausrichtung des Grundstücks: Ob das Grundstück nach Süden oder Norden ausgerichtet ist, spielt eine sehr große Rolle. Ein Grundstück, worauf eine Immobilie mit Südgarten errichtet werden kann, erzielt einen höheren Verkaufspreis, als ein Grundstück, das eine Bebauung nur mit Nordgarten zulässt.

    Lage (Makrolage vs. Mikrolage): Der Standort bzw. die Lage ist eine der wichtigsten Merkmale Ihres Grundstücks. Alles lässt sich ändern und den individuellen Wünschen anpassen, aber die Lage ist unveränderlich. Entscheidende Lagefaktoren, die sich auf die Attraktivität des Grundstücks auswirken:

    Zielgruppe: Zu welchem Käufer passt Ihr Grundstück am besten?

    Bevor das Grundstück auf dem Markt beworben wird, muss man sich mit der Frage befassen, für wen das Grundstück am besten geeignet ist. Wenn beispielsweise viele Familien in der Nachbarschaft wohnen, hervorragende Bildungsangebote vorhanden sind und sich das Grundstück auch noch in einer sog. Spielstraße befindet, ist das Grundstück für Familien wie geschaffen. Dies sollte in dem Exposé auch hervorgehoben werden.

    Werbewirksames Verkaufsexposé: professionell und ansprechend gestalten

    Das Exposé sollte alle Sachinformationen zum Grundstück beinhalten. Folgende Inhalte dürfen in einem guten Exposé nicht fehlen:
    • Beschreiben Sie das Grundstück in Bezug auf seinem Entwicklungszustand. Handelt es sich um ein baureifes, erschlossenes Grundstück oder Bauerwartungsland?
    • Genaue Größe des Grundstücks.
    • Ausführliche Lagebeschreibung, inkl. Informationen zur Ortsgröße oder Stadtteilgröße, Infrastruktur (Schulen, Einkaufsmöglichkeiten, Freizeitangebot, Kultureinrichtungen etc.), Verkehrslage (Bundesstraßenanschluss, Autobahnanschluss, öffentliche Verkehrsmittel sowie die Verkehrsfrequenz).
    • Informationen zur baulichen Nutzung, wie Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche usw.
    • Kaufpreis des Grundstücks.
    • Hochwertige Fotos vom Grundstück und von der Umgebung.
    • Lageplan.
    Verzichten Sie auf Schönfärberei. Wenn Interessenten enttäuscht werden, weil Dinge im Exposé beworben werden, die nicht den Tatsachen nicht entsprechen, führt es nur zur Enttäuschung und zum Misstrauen.

    Ein Grundstücksverkauf ist eine Herausforderung

    Ein Grundstücksverkauf ist eine sehr komplexe Aufgabe und der Weg zum Ziel kann viele Stolpersteine haben. Nehmen Sie den Verkauf Ihres Grundstücks nicht auf die leichte Schulter. Wir stehen Ihnen für den Verkauf Ihres Grundstücks sehr gerne zur Seite und stellen sicher, dass Sie den bestmöglichen Kaufpreis erreichen. Profitieren Sie von unseren Erfahrungen. Hier einige Aufgaben, die bei erfolgreichem Grundstücksverkauf erledigt werden müssen:

    • Ermittlung des richtigen Grundstückswerts, um den maximalen Verkaufspreis zu erzielen.
    • Professionelle Exposéerstellung inklusive Fotos, die die Vorzüge des Grundstücks und der Lage hervorheben und die Zielgruppe ansprechen.
    • Umfangreiche Werbemaßnahmen.
    • Ständige Erreichbarkeit telefonisch oder per E-Mail.
    • Organisation und kompetente Durchführung von Besichtigungen.
    • Führung der Verhandlungen mit Interessenten, um den besten Kaufpreis durchzusetzen.
    • Prüfung der Bonität vom Käufer, um die Zahlung des Kaufpreises abzusichern.
    • Notarielle Vorbereitung des Grundstückskaufvertrags.

    Unterschätzen Sie diese Aufgaben nicht und die Zeit, die Sie investieren müssen. Bedenken Sie, dass Ihr Grundstück erhebliche Teile Ihres Vermögens darstellt. Wenn Ihnen hier ein Fehler unterläuft, werden Sie dies buchstäblich teuer bezahlen müssen. Viele Privatverkäufer haben nicht den aktuellen Überblick über die gegenwärtige Marktsituation. Außerdem fehlt oft die notwendige Verhandlungserfahrung mit Bauträgern und Investoren.

    Wie ist die Nachfrage nach Grundstücken in München?

    Die Nachfrage nach Grundstücken in München ist extrem hoch. Das Bauland ist ein rares und kostbares Gut. Das widerspiegelt sich in den sehr hohen Kaufpreisen, die für Baugrundstücke erzielt werden. Entscheidend für den Kaufpreis ist die Bebaubarkeit des Grundstücks. Laut Gutachterausschuss ist vorwiegend Kaufpreise für den Geschosswohnbau sehr signifikant angestiegen. Nicht jeder Käufer und nicht jeder Bauträger kann hier mithalten. Das knappe Angebot an Baugrundstücken treibt die Preise nach oben.

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    • Seit 2004 vermitteln wir erfolgreich Wohnungen, Häuser und Grundstücke in München.
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    Was sagen unsere Kunden

    Die Zufriedenheit von unseren Kunden ist uns sehr wichtig. Hier können Sie lesen, wie Verkäufer, Käufer, Vermieter und Mieter unsere Arbeit empfunden haben. So könne Sie einen guten, näheren Einblick in unsere Arbeitsweise erhalten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Ihre Fragen und Anliegen sehr gerne zur Seite.

    … Besten Dank für die hervorragende und wirklich schnelle Abwicklung beim Verkauf meiner Eigentumswohnung. Fachliche Kompetenz, gute Beratung, Rund-Um-Service und absolute Freundlichkeit sowie die Betreuung für Käufer und Verkäufer über den Verkauf hinaus sind nur einige der positiven Aspekte, welche ich hier erwähnen kann. Vielen lieben Dank! …

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    W. O.

    Einwandfreie und kompetente Beratung, ständig hilfsbereit, sehr nett und freundlich … was braucht man mehr?! Man wird während der ganzen Abwicklung begleitet, von der Wohnungsauswertung bis zum Notartermin, und ständig mit voller Hilfsbereitschaft, Kompetenz und guter Laune! Vielen Dank für alles!

    G. R.

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