Kaufvertrag: Haftung des Verkäufers für Mängel

Haftung des Verkäufers beim Kaufvertrag

Kaufvertrag: Haftung des Verkäufers für Mängel

In Deutschland ist die notarielle Beurkundung eines Vertrags beim Immobilienverkauf notwendig. In dieser Serie befassen wir uns mit den spezifischen Bestandteilen eines Kaufvertrags, zu denen auch dieser Artikel gehört. Im Einzelnen sind es folgende Themen: die Beteiligten, der Kaufgegenstand, der Kaufpreis, die Haftung des Verkäufers für Mängel, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr, Kosten und Steuern, Auflassung und Grundbucheintragung. Erfahren Sie hier, für welche Aspekte beim Immobilienverkauf der Käufer gegenüber dem Verkäufer Haftungsansprüche begründen kann.

Haftung des Verkäufers für Sachmängel

Beim Immobilienverkauf ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Immobilie Sach- und Rechtsmängel frei zu verschaffen. Darauf hat der Käufer grundsätzlich einen Anspruch. Es stellt sich die Frage, wann die Immobilie Sachmängel frei ist. Das ist der Fall, wenn sich die Immobilie nach dem Vertrag für die Verwendung eignet oder wenn sie den Anforderungen genügt, die an sie gestellt werden. Zwischen den Angaben des Verkäufers und dem tatsächlichen Zustand dürfen keinerlei Unstimmigkeiten bestehen. Der Verkäufer muss also auch bei der Werbung darauf achten, welche Aussagen er trifft.

Hier einige Beispiele für Sachmängel:

  • Die Heizanlage funktioniert nicht.
  • Hausschwamm
  • Die Erschließung des Grundstücks fehlt.
  • Das Dach ist undicht.

Wenn dem Verkäufer Sachmängel bekannt sind, ist es empfehlenswert darauf in dem Kaufvertrag hinzuweisen.

Außerdem haftet der Verkäufer, wenn er für bestimmte Merkmale der Immobilie eine Garantie übernommen hat. Hier einige Beispiele für Garantieinhalte:

  • Angabe der Grundstücksgröße
  • Angabe der Wohn- bzw. Nutzfläche
  • Baureife eines Grundstücks
  • Bezahlung der Erschließungskosten
  • Zusicherung eines Mietertrages

Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Immobilie Rechtsmängel frei zu verschaffen. Die Immobilie ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte auf die Immobilie keine Rechte haben, die der Käufer nicht bereit ist, zu übernehmen. Das bedeutet, dass die Immobilie frei von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten etc. sein muss. Sämtliche Rechte sind im  Grundbuch vermerkt und der Verkäufer ist verpflichtet, alle Rechte, die für Dritte eingetragen sind, zu entfernen.

Hier einige Beispiele für Rechtsmängel:

  • die maximale Höhe des Hauses
  • Bestehende Miet- und/oder Pachtverhältnisse
  • Eingetragene Rentenschulden, Grundschulden, Hypotheken, Reallasten
  • Beschränkungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Bezug auf Mieterkreis und Miethöhe
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Haftungsausschluss

Die Haftung des Verkäufers kann aber auch ausgeschlossen werden. Dies kann in folgenden Situationen der Fall sein:

  • Der Fehler ist dem Käufer beim Abschluss des Kaufvertrags bekannt.
  • Entweder beschränken Käufer und Verkäufer die Sachmängelhaftung oder sie schließen diese vollständig aus.
Es ist von großer Bedeutung, dass die Haftungsklauseln im Kaufvertrag klar und unmissverständlich formuliert sind. Es ist zu regeln, welche Rechte von Käufer übernommen werden und welche der Verkäufer beseitigen muss. Schließlich sollte darauf hingewiesen werden, dass ein Haftungsausschluss nicht besteht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

Öffentliche Lasten

Öffentliche Lasten sind Abgaben, die mit einem Grundstück verbunden sind. Zu öffentlichen Lasten von Grundstücken gehören insbesondere:

  • Grundsteuern
  • Erschließungsbeiträge
  • Anliegerbeiträge für öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen

Der Verkäufer ist verpflichtet, die o.g. Angaben zu tragen, die bis zu Tag des Vertragsabschlusses bautechnisch begonnen wurden, unabhängig davon, wann die Beitragsschuld entsteht. Eine abweichende Vereinbarung im Kaufvertrag ist möglich.

Rechte des Käufers

Falls der Verkäufer seinen im Kaufvertrag bezüglich der Sach- und Rechtsmängel vereinbarten Pflichten nicht nachkommt, kann der Käufer zunächst die Nacherfüllung verlangen. Sollte diese erfolglos bleiben, stehen dem Käufer die folgenden Ansprüche zu:

  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Minderung des Kaufpreises
Sowohl beim Rücktritt als auch bei Minderung des Kaufpreises kann der Käufer vom Verkäufer einen Schadenersatz verlangen.

Auszüge aus dem Kaufvertrag zur Haftung des Verkäufers für Mängel

RECHTSMÄNGEL
Die in Abt. II eingetragenen Rechte bleiben bestehen und werden vom Käufer zum weiteren dinglichen Fortbestand übernommen. Der Käufer tritt in die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten ein. Im Übrigen haftet der Verkäufer für Freiheit des Vertragsobjektes von allen im Grundbuch eingetragenen Belastungen und privatrechtlichen Bindungen.

Die Beteiligten stimmen allen zur Lastenfreistellung des Vertragsobjektes erforderlichen Gläubigererklärungen mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zu. Sie beauftragen den Notar, diese Erklärungen mittels eines Entwurfs anzufordern.

ERSCHLIEßUNGSKOSTEN
Der Verkäufer trägt die bisher für das Vertragsobjekt in Rechnung gestellten Kosten für Erschließung nach dem Baugesetzbuch und für Investitionsaufwand nach dem Kommunalabgabengesetz. Solche Kosten trägt ab heute der Käufer, gleichgültig wem der Bescheid zugeht.

Der Käufer wurde darauf hingewiesen, dass er sich über Stand und Abrechnung der Erschließung bei der zuständigen Behörde Gewissheit verschaffen kann. Der Verkäufer versichert, dass ihm keine unbezahlten Bescheide vorliegen.

SACHMÄNGEL
Der Käufer hat das Vertragsobjekt besichtigt und übernimmt es im derzeitigen Zustand. Der Verkäufer schuldet weder ein bestimmtes Flächenmaß, eine bestimmte Bodenbeschaffenheit noch die Verwendbarkeit des Vertragsobjektes für die Zwecke des Käufers.

Die Vertragsteile vereinbaren jedoch als Beschaffenheit des Vertragsgegenstands, dass sich die Ver- und Entsorgungseinrichtungen bei Besitzübergang in funktionstauglichem Zustand befinden müssen. Alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln am Vertragsgegenstand, insbesondere wegen des Bauzustandes von Gebäuden und etwa mit verkaufter beweglicher Sachen werden ausgeschlossen. Garantien werden nicht abgegeben. Der Verkäufer gibt an, dass er keine Kenntnis über verdeckte Mängel und Bodenverunreinigungen hat und dass ihm bisher keine Vereinbarungen mit der Baubehörde oder Nachbarn bezüglich der Einhaltung von Abstandsflächen bekannt sind. Es liegt ausschließlich beim Verkäufer, das Risiko für eine Verschlechterung des Vertragsgegenstands bis zum Zeitpunkt des Besitzübergangs zu tragen, wobei übliche Abnutzungserscheinungen ausgeschlossen sind.

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Auflassung, Auflassungs­vormerkung und Grundbucheintrag einfach erklärt: Ein Leitfaden für Immobilienbesitzer und Käufer

Auflassung Auflassungsvormerkung und Grundbucheintrag im Kaufvertrag

Auflassung, Auflassungs­vormerkung und Grundbucheintrag einfach erklärt: Ein Leitfaden für Immobilienbesitzer und Käufer

Der Immobilienerwerb ist ein komplexer und oft langwieriger Prozess. Besonders für Laien kann es schwierig sein, die vielen verschiedenen Schritte und Begriffe zu verstehen, die im Laufe des Kaufprozesses auftauchen. Drei Begriffe, die oft genannt werden und von großer Bedeutung sind, sind Auflassung, Auflassungsvormerkung und Grundbucheintrag. Das Ziel dieses Artikels ist es, eine verständliche Erklärung dieser Begriffe und Prozesse zu bieten, um Immobilienkäufern und -besitzern zu helfen, den Kaufprozess besser zu verstehen und vor allem zu wissen, welche Schritte notwendig sind, um ihr Eigentum zu sichern. In Deutschland ist es erforderlich, eine notarielle Beurkundung vorzunehmen, wenn man eine Immobilie verkaufen möchte. In diesem Artikel, der Teil einer informativen Serie ist, befassen wir uns mit den spezifischen Bestandteilen eines Immobilienkaufvertrags. Im Einzelnen sind es: die Beteiligten und der Kaufgegenstand, der Kaufpreis, die Haftung des Verkäufers für Mängel, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr, Kosten und Steuern.

Auflassung, Auflassungsvormerkung und Grundbucheintrag: Die wichtigsten Begriffe beim Immobilienkauf kurz und einfach erklärt

Die Auflassung ist ein wichtiger Begriff im Immobilienerwerb. Sie ist ein notarieller Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer, der die Übereignung des Eigentums an einer Immobilie regelt. Ohne eine Auflassung ist der Eigentumsübergang nicht wirksam und der Käufer hat keine rechtliche Grundlage, um die Immobilie zu besitzen.

Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Erwerber vor möglichen Dritten schützt, die Ansprüche auf die Immobilie geltend machen könnten. Sie sichert dem Erwerber das Vorkaufsrecht sowie das Recht, die Immobilie zu erwerben, bevor andere Interessenten dies durchführen können. Die Auflassungsvormerkung ist daher ein wirksames Instrument, um den Kaufprozess abzusichern.

Der Grundbucheintrag ist schließlich die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das alle Eigentumsverhältnisse an Immobilien aufführt. Der Grundbucheintrag ist daher von großer Bedeutung, da er den Eigentümer rechtlich absichert und ihm das Recht gibt, über die Immobilie zu verfügen.

Insgesamt sind Auflassung, Auflassungsvormerkung und Grundbucheintrag wesentliche Schritte im Immobilienerwerb. Sie sind eng miteinander verbunden und dienen alle dazu, den Käufer und Verkäufer zu schützen und den Eigentumsübergang sicher und rechtskräftig zu gestalten. Der Zweck dieses Artikels ist es, diese komplexen Begriffe und Prozesse verständlich zu machen, um eine erfolgreiche und sichere Transaktion zu gewährleisten.

Auflassung im Wandel der Zeit: Von offenen Türen bis zum notariellen Kaufvertrag

Der Begriff Auflassung im Immobilienerwerb stammt aus dem Sachenrecht und findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das ungewöhnliche Wort Auflassung geht auf eine Rechtshandlung aus dem Mittelalter zurück. Es gibt verschiedene Erzählungen zur historischen Herkunft des Begriffs. Eine davon besagt, dass die Auflassung aus dem germanischen Recht stammt. Bei einem Hausgrundstücksverkauf ließ man damals das Tor oder die Tür offen, sodass jeder den neuen oder zukünftigen Eigentümer sehen konnte. Eine andere Überlieferung besagt, dass es früher keine Grundbücher gab und Verkäufer und Käufer den Immobilienverkauf direkt miteinander abwickelten. Sobald der Kauf abgeschlossen war, öffnete der Verkäufer Fenster und Türen. Wenn der Käufer sie wieder schloss, galt die Übergabe als vollzogen.

Der notarielle Kaufvertrag beinhaltet immer eine sog. Auflassung. Der Begriff mag unverständlich klingen, aber letztlich handelt es sich um eine Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar, ist der Verkäufer immer noch der Eigentümer der Immobilie, denn er ist im Grundbuch eingetragen. Hier besteht ein gewisses Risiko für den Käufer, denn der Verkäufer könnte mit der Immobilie nach Belieben verfahren.

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Warum braucht man die Auflassung beim Kauf einer Immobilie?

Einfach gesagt: Beim Kauf einer Immobilie geht es darum, dass der Käufer den vereinbarten Preis zahlt und der Verkäufer dafür das Haus und Grundstück übergibt. Das klingt so, als ob der notarielle Kaufvertrag ausreichen würde. Aber im deutschen Recht gibt es eine Besonderheit: Es wird zwischen zwei Arten von Geschäften unterschieden. Einerseits gibt es den Kaufvertrag, der regelt, wer welche Ansprüche hat. Andererseits gibt es die Auflassung, die dafür sorgt, dass die Ansprüche erfüllt werden. Deshalb ist die Auflassung notwendig.

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Der Eigentumsübergang wird von der Auflassung abhängig gemacht.

Stellen Sie sich vor, Sie verkaufen ein wertvolles Gemälde: Nachdem der Käufer den Preis bezahlt hat, übergeben Sie ihm das Kunstwerk. Bei Immobilien ist das etwas komplizierter, denn der Käufer muss als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Die Änderung im Grundbuch erfolgt nur, wenn beide Seiten ihre Pflichten erfüllen. Die Auflassung ist der Nachweis dafür und wird vom Notar an das Grundbuchamt geschickt, sobald der Kaufpreis bezahlt ist. Etwa 6–8 Wochen später wird der Käufer dann als neuer Eigentümer der Immobilie eingetragen.

Grundbuchschutz für Immobilienkäufer: Die Vorteile der Auflassungsvormerkung

Um den Käufer zu schützen, wird eine sog. Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eintragen. Dadurch wird das Grundbuch gesperrt und der Verkäufer darf keine Belastungen eintragen, denen der Käufer nicht zugestimmt hat. Erst wenn die Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch eingetragen ist, kann der Käufer den Kaufpreis überweisen.

Die Auflassungsvormerkung ist essenziell, weil sie den Kauf einer Immobilie ankündigt und vormerkt. Sie sichert dem Käufer das Recht auf Übereignung des Eigentums an der Immobilie, sobald die Bedingungen des Kaufvertrags erfüllt sind. Die Auflassungsvormerkung soll sicherstellen, dass der Käufer nicht um sein Eigentum gebracht wird, falls der Verkäufer vor der endgültigen Eintragung im Grundbuch noch weitere Schulden auf dem Grundstück anhäuft, Insolvenz anmeldet oder das Grundstück anderweitig veräußert. Durch die Vormerkung im Grundbuch hat der Käufer ein Vorrecht auf die Übertragung des Eigentums an der Immobilie und kann im Zweifelsfall seine Ansprüche geltend machen. Die Auflassungsvormerkung ist somit eine wichtige Absicherung für den Käufer und ein wichtiges Instrument zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten.

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Auflassungsvormerkung: Unverzichtbarer Schutz bei Immobilienkäufen von Bauträgern

Die Auflassungsvormerkung ist besonders wichtig, wenn Sie eine Immobilie von einem Bauträger erwerben. Stellen Sie sich vor, der Bauträger meldet Insolvenz an, obwohl Sie bereits eine Anzahlung oder sogar den gesamten Kaufpreis geleistet haben. In diesem Fall schützt die Auflassungsvormerkung Ihre Immobilie davor, in die Insolvenzmasse des bisherigen Eigentümers einbezogen zu werden.

Es ist nicht ratsam, auf eine Auflassungsvormerkung zu verzichten, da sie keinen negativen Einfluss auf den Wert der Immobilie hat. Ein Grundstücksverkauf ohne Auflassungsvormerkung erscheint nur dann sinnvoll, wenn der Verkäufer die Immobilie ohne Belastungen und mit einem einwandfreien Grundbucheintrag übergibt und der Käufer den Kaufpreis ohne Kredit direkt bezahlen kann.

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Löschen einer Auflassungsvormerkung: So funktioniert es

Mit der Zustimmung des Erwerbers kann eine Auflassungsvormerkung vor der Übergabe gelöscht werden. In der Praxis kommt dies eher selten vor, zum Beispiel wenn ein Käufer von einem Grundstückskauf zurücktritt. Sobald der neue Eigentümer durch die Auflassung offiziell im Grundbuch eingetragen ist, wird die Auflassungsvormerkung als nicht mehr relevant angesehen. Gemäß der Grundbuchordnung (§ 87 GBO) erfolgt die Löschung dann automatisch.

Grundbuch und Grundbucheintrag: Warum es beim Immobilienkauf unverzichtbar ist

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das alle wichtigen Informationen über Grundstücke und Immobilien enthält. Es dient dazu, die Eigentumsverhältnisse sowie mögliche Belastungen und Rechte an einem Grundstück oder einer Immobilie transparent und nachvollziehbar zu machen.

Beim Immobilienerwerb spielt das Grundbuch eine zentrale Rolle, da es die rechtliche Grundlage für den Eigentumsübergang bildet. Hier sind die wichtigsten Funktionen des Grundbuchs im Immobilienerwerb:

Nachweis des Eigentums: Im Grundbuch ist der aktuelle Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie eingetragen. Wenn Sie eine Immobilie erwerben möchten, können Sie im Grundbuch überprüfen, ob der Verkäufer tatsächlich der rechtmäßige Eigentümer ist.

Informationen über Belastungen: Das Grundbuch gibt Auskunft über mögliche Belastungen, die auf einer Immobilie lasten, wie Hypotheken, Grundschulden oder Erbbaurechte. Als Immobilienkäufer sollten Sie diese Informationen kennen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Eintragung von Rechten und Pflichten: Im Grundbuch werden auch besondere Rechte und Pflichten in Bezug auf das Grundstück oder die Immobilie verzeichnet, wie Wegerechte oder Baulasten. Diese können den Wert der Immobilie beeinflussen und sollten beim Kauf berücksichtigt werden.

Eigentumsübergang: Damit der Eigentumswechsel bei einem Immobilienerwerb rechtlich gültig ist, muss dieser im Grundbuch eingetragen werden. Erst nach der sogenannten Auflassung, also der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, ist der Immobilienerwerb abgeschlossen und mit der Umschreibung im Grundbuch besiegelt.

Zusammenfassend ist das Grundbuch ein essenzielles Instrument im Immobilienerwerb, da es Käufern und Verkäufern Rechtssicherheit bietet und Transparenz über die Eigentumsverhältnisse sowie mögliche Belastungen schafft. Vor dem Kauf einer Immobilie sollten Sie daher stets einen Blick ins Grundbuch werfen, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen.

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Schutz und Klarheit für Grundstückseigentümer

Die Grundbucheintragung ist ein Prozess, bei dem ein Grundstück im offiziellen Verzeichnis, dem Grundbuch, eingetragen wird. Dabei werden alle Rechte, Kaufverträge und möglichen Schulden des Grundstücks erfasst. Laut den Regeln der Grundbuchordnung hat jedes Grundstück im Grundbuch seinen eigenen, festen Platz.

Normalerweise sind der Verkäufer, der Käufer, das Grundbuchamt und ein Notar beteiligt. Der Veräußerer verspricht, das Grundstück an den Käufer zu verkaufen. Die eigentliche Übergabe des Eigentums passiert später, wenn der Käufer im Grundbuch als Besitzer eingetragen ist. Meistens kümmert sich der Notar um den Kaufvertrag und die Übergabe. Das Grundbuchamt prüft den Antrag und macht die Eintragung, wenn alles in Ordnung ist.

Die zeitliche Trennung zwischen der Beurkundung und der eigentlichen Grundbucheintragung des Käufers ist für den Verkäufer ein Vorteil, denn das Eigentum des Verkäufers wird nicht bereits mit dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrags übertragen. Der Verkäufer wartet, bis der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachgekommen ist und den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.

Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer Eigentümer der Immobilie. Der Notar stellt den Umschreibungsantrag an das Grundbuchamt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen vorliegen. Hierzu gehört die Bestätigung des Verkäufers über die vollständige Zahlung des Kaufpreises, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Verzichtserklärungen u. Ä.

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FAQ – Häufig gestellt Fragen zu Auflassung, Auflassungsvormerkung und Grundbucheintrag

Was sind die Hauptunterschiede zwischen einer Auflassung und einer Auflassungsvormerkung?

Wenn Sie eine Immobilie kaufen, wird das Eigentum normalerweise durch eine Überschreibung im Grundbuch auf Sie übertragen. Dabei wird die Auflassung als letzter Schritt vollzogen, nachdem Sie den Kaufpreis bezahlt haben.

Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die bereits bei Unterzeichnung des Kaufvertrags erfolgt. Sie zeigt an, dass ein Kaufvertrag für die Immobilie abgeschlossen wurde und dass das Eigentum bald auf Sie übertragen wird.

Der Hauptunterschied zwischen der Auflassung und der Auflassungsvormerkung besteht darin, dass die Auflassung den tatsächlichen Eigentumswechsel darstellt, während die Auflassungsvormerkung lediglich eine Vorankündigung ist. Die Auflassungsvormerkung gibt Ihnen als Käufer jedoch die Sicherheit, dass Sie das Eigentum an der Immobilie bald erhalten werden, sobald alle Bedingungen des Kaufvertrags erfüllt sind.

Insgesamt sind die Auflassung und die Auflassungsvormerkung wichtige Schritte im Kaufprozess einer Immobilie und stellen sicher, dass alle Parteien ihre Verpflichtungen erfüllen und dass das Eigentum rechtmäßig übertragen wird.

Was ist die Bedeutung des Rangs der Auflassungsvormerkung im Grundbuch?

Die Reihenfolge der Auflassungsvormerkung im Grundbuch hängt hauptsächlich von der Eintragungszeit ab. Deshalb möchten Immobilienkäufer das Haus, die Wohnung oder das Grundstück normalerweise ohne Schulden übernehmen und vor dem Kaufvertrag wird eine Schuldenbefreiung durchgeführt. Meistens ist die Auflassungsvormerkung ganz oben in der Reihenfolge, bis die Käuferbank ihr Darlehen sichert, indem sie eine Grundschuld oder ein ähnliches Recht einträgt. Wer ein Immobiliendarlehen gibt, möchte normalerweise, dass die Grundschuld zuerst eingetragen wird. Das gilt auch beim Umfinanzieren eines Immobilienkredits.

Ist ein Verkauf eines Immobilie trotz Auflassungsvormerkung möglich?

Wenn Sie eine Auflassungsvormerkung für eine Immobilie haben, bedeutet das, dass Sie es bereits verkauft haben. Sie dürfen es nicht erneut verkaufen. Wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht bis zum vereinbarten Datum zahlt, müssen Sie ihm eine Frist setzen, bevor Sie das Recht haben, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn dies geschieht, wird der Notar den Kaufvertrag rückgängig machen und die Auflassungsvormerkung entfernen.

Bitte beachten Sie: Der Anspruch auf Eigentumsübertragung und Kaufpreis verjährt bei einem Immobilienkauf erst nach zehn Jahren. Als Verkäufer haben Sie das Recht auf Verzugszinsen.

Auszüge aus dem Kaufvertrag zu Auflassung, Auflassungsvormerkung und Grundbucheintragung

Die Beteiligten sind sich über den Eigentumsübergang auf den Käufer einig. Die Eigentumsumschreibung erfolgt zur Sicherung des Verkäufers aber erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Alle Beteiligten erklären daher, dass die unbedingte Auflassung keine Eintragungsbewilligung und keinen Eintragungsantrag enthält. Zudem erteilen die Beteiligten für sich und ihre Gesamtrechtsnachfolger dem Notar unwiderrufliche Vollmacht zur Abgabe dieser Eintragungsbewilligung. Im Innenverhältnis wird unwiderruflich angewiesen, erst dann die Bewilligung anzugeben und namens des Käufers die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu beantragen, wenn der Verkäufer die Kaufpreiszahlung schriftlich bestätigt hat oder die Bezahlung eines Betrages in Höhe des geschuldeten Kaufpreises ohne Zinsen anderweitig nachgewiesen ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bestätigung unverzüglich und unaufgefordert in Textform abzugeben.

Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers am Vertragsgrundbesitz im Grundbuch. Der Käufer bewilligt und beantragt, diese Vormerkung Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung wieder zu löschen, falls dann keine Zwischeneintragungen bestehen bleiben, denen er nicht zugestimmt hat.

Der Eigentümer stimmt der Löschung aller in Abt. III eingetragenen Belastungen mit dem Antrag auf Grundbuchvollzug zu. Vorsorglich wird ferner allen der geschuldeten Lastenfreistellung dienenden Erklärungen mit dem Antrag auf Vollzug zugestimmt, auch soweit weiterer Grundbesitz betroffen ist.

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Beteiligte am Kaufvertrag und Kaufgegenstand

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Beteiligte am Kaufvertrag

Sollten mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie erwerben, müssen entweder ihre Anteile in Bruchteilen im Kaufvertrag ausgewiesen werden oder ihr spezifisches Rechtsverhältnis (wie zum Beispiel eine Gütergemeinschaft oder eine Erbengemeinschaft) angegeben werden.

Vor der Beurkundung müssen die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbeteiligten berücksichtigt werden. Dabei gilt es einiges zu beachten. Wenn unter anderem der Verkäufer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und die Immobilie der wesentliche Teil des Vermögens des Verkäufers darstellt, muss in der Regel der Ehepartner ebenfalls den Kaufvertrag unterzeichnen. Um eine Immobilie zu verkaufen, müssen sich die Ehegatten einig sein und nicht geschäftsfähige Personen benötigen eine Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter. In solchen Fällen ist eine zusätzliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

Auszug aus dem Kaufvertrag

1. die Ehegatten Herr Manfred Muster,
geboren am 14.03.1965,
Frau Manuela Muster, geb. Müller,
geboren am 02.12.1967,
wohnhaft in 80231 Musterstadt,
Musterstraße 12,
nach Angabe im gesetzlichen Güterstand verheiratet;

2. Herr Johann Mustermann,
geboren am 30.07.1970,
wohnhaft in 80231 Musterstadt,
Müllerstraße 7,
nach Angabe ledig.

Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage amtlicher Lichtbildausweise.

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Kaufgegenstand

Die Immobilie, die verkauft wird, muss übereinstimmend mit den Angaben im Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt eindeutig bezeichnet werden. Es ist unbedingt erforderlich sicherzustellen, dass keine Verwechslungen auftreten. Daher sollte die Beschreibung so präzise wie möglich sein. Für ein noch nicht vermessenes Grundstück empfiehlt es sich, die zu vermessende Teilfläche durch eine Skizze zu kennzeichnen. Diese Skizze wird anschließend der Urkunde als Anlage hinzugefügt. Zu dem Kaufgegenstand gehören auch die sog. wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Somit gehören zum Grundstück das Gebäude und alle Bestandteile, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurden (etwa Türen, Fenster, Heizung etc.). Sofern nicht anders angegeben, ist auch das Grundstückszubehör Bestandteil des Verkaufs. Hierzu zählt beispielsweise der Heizölvorrat im Tank.

Es ist ratsam, eine genaue Regelung darüber zu treffen, was als Zubehör beim Verkauf mit enthalten ist. Wenn der Kaufvertrag den Wert des mitverkauften Zubehörs explizit auflistet, kann dies zu einer Reduzierung der Grunderwerbsteuer für den Käufer führen. Nachteile für den Verkäufer entstehen keine.

Auszug aus dem Kaufvertrag zum Kaufgegenstand

Im Grundbuch des Amtsgerichts München von Großhadern Blatt 11052 ist der folgende Grundbesitz vorgetragen:

FlNr. 135/157 Musterstraße 12, Gebäude- und Freifläche zu 238 ; 1/18-Miteigentumsanteil an dem Grundstück
FlNr. 135/170 Nähe Musterstraße 12, Erholungsfläche zu 150
1/10-Miteigentumsanteil an dem Grundstück
FlNr. 135/169 Nähe Musterstraße 12, Erholungsfläche zu 423
Als Eigentümer sind im Grundbuch eingetragen: Manfred und Manuela Muster zu je 1/2.

Des Weiteren ist im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts München von Großhadern Blatt 9577 folgende Teileigentumseinheit vorgetragen:

Miteigentumsanteil von 1/204 an dem vereinigten Grundstück
FlNr. 135/112 Nähe Hauptstraße, Gebäude- und Freifläche zu 129 ,
FlNr. 135/113 Nähe Hauptstraße, Gebäude- und Freifläche zu 110 ,
verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan bezeichneten Tiefgaragenstellplatz.

Als Eigentümer sind im Grundbuch eingetragen: Manfred und Manuela Muster zu je 1/2.

Zur Veräußerung der vorgenannten Teileigentumseinheit ist keine Zustimmung eines Verwalters erforderlich.

Im Grundbuch sind jeweils folgende Belastungen eingetragen:
in Abt. II: Verschiedene Rechts- und Dienstbarkeiten, die den Beteiligten bekannt sind; auf Einzelaufführung wird verzichtet. Lediglich zur Information ist eine Kopie des Grundbuchblattes in Anlage beigefügt.
In Abt. III: Grundschuld ohne Brief zu 190.000 EUR für die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München. Die vorgenannte Grundschuld valutiert derzeit noch mit ca. 70.000 EUR.

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  • Seit 2004 vermitteln wir erfolgreich Wohnungen, Häuser und Grundstücke in München.
  • Wir bieten individuelle und persönliche Beratung.
  • Profitieren Sie von unseren Marktkenntnissen.
  • Mit uns erzielen Sie schnell und sicher den bestmöglichen Preis für Ihre Wohnung, Ihr Haus oder Ihr Grundstück in München.
  • Bei uns erwartet Sie wahrer Kundenservice, der auf Offenheit, Transparenz und Erfolg basiert.
  • Wir nehmen uns sehr gerne Zeit für Ihre Fragen und Anliegen.
  • Auf Ihre Kontaktaufnahme freuen wir uns sehr.

Was sagen unsere Kunden

Die Kundenzufriedenheit hat für uns höchste Priorität. Daher möchten wir Ihnen die Erfahrungen von Verkäufern, Käufern, Vermietern und Mietern nahebringen, die bereits mit uns zusammengearbeitet haben. Lesen Sie die Bewertungen unserer Kunden, um mehr über unsere Arbeitsweise zu erfahren.

Wir sind stets bestrebt, Ihre Anliegen und Fragen bestmöglich zu beantworten und stehen Ihnen daher jederzeit zur Verfügung. Unser Hauptanliegen ist es, dass Sie sich bei uns gut aufgehoben fühlen und wir Ihnen einen ausgezeichneten Service bieten können.

… Besten Dank für die hervorragende und wirklich schnelle Abwicklung beim Verkauf meiner Eigentumswohnung. Fachliche Kompetenz, gute Beratung, Rund-Um-Service und absolute Freundlichkeit sowie die Betreuung für Käufer und Verkäufer über den Verkauf hinaus sind nur einige der positiven Aspekte, welche ich hier erwähnen kann. Vielen lieben Dank! …

H.-G. J.

Der Verkauf unserer Wohnung ging komplikationslos und schnell vonstatten. Wir wurden jederzeit über die einzelnen Schritte vollumfänglich informiert und hatten immer ein großes Vertrauen in die Abwicklung durch Frau und Herrn Rogers. Die Betreuung war durchweg super. Bei einem weiteren Verkauf würden wir wieder Katerina Rogers Immobilien wählen und können dieses Unternehmen ohne jegliche Einschränkungen weiterempfehlen.
W. O.

Einwandfreie und kompetente Beratung, ständig hilfsbereit, sehr nett und freundlich… was braucht man mehr?! Man wird während der ganzen Abwicklung begleitet, von der Wohnungsauswertung bis zum Notartermin, und ständig mit voller Hilfsbereitschaft, Kompetenz und guter Laune! Vielen Dank für alles!

G. R.

Ihre Nachricht an uns

Es würde uns sehr freuen, von Ihnen zu hören! Gerne können Sie uns entweder telefonisch kontaktieren – 089 70065020 – oder uns eine Nachricht über unser Kontaktformular senden. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung und helfen Ihnen gerne weiter, falls Sie Fragen oder Anliegen haben. Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren!

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Einführende Informationen zum Kaufvertrag

Immobilienkaufvertrag

Einführende Informationen zum Kaufvertrag

Der Verkauf einer Immobilie gehört zu den wichtigen Entscheidungen, die man im Leben trifft. Deswegen möchten wir Ihnen den Inhalt eines Kaufvertrags verständlich machen. In diesem Artikel werden wir zunächst einige allgemeine Informationen zum Kaufvertrag erläutern. Weitere Artikel erläutern konkrete Inhalte eines Kaufvertrags, im Einzelnen sind es: die Beteiligten, der Kaufgegenstand, der Kaufpreis, die Haftung des Verkäufers für Mängel, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr, Kosten und Steuern, Auflassung und Grundbucheintragung.

Allgemeine Informationen zum Kaufvertrag

Grundsätzlich wird zwischen zwei Erwerbsarten unterschieden, und zwar zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb. Zu dem entgeltlichen Erwerb wird unter anderem der Kaufvertrag, Tauschgeschäft, Erbbaurecht, freiwillige Grundstücksversteigerung, Immobilienleasing, aber auch der Zuschlag in der Zwangsversteigerung, Enteignung, Baulandumlegung gezählt. Zu dem unentgeltlichen Erwerb gehört etwa die Schenkung oder der Erbfall. Jeder Kaufvertrag enthält eine genaue Beschreibung des zu veräußernden Objekts. Der Vertrag selbst ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen und das Grundstück zu übergeben. Dies gilt gleichermaßen für bebaute und unbebaute Grundstücke. Allerdings verpflichtet sich der Käufer den vereinbarten Kaufpreis rechtzeitig und vollständig zu bezahlen und die Immobilie abzunehmen.

Damit der Eigentumsübergang erfolgen darf, bedarf es nach deutschem Recht zusätzlich noch die Einigung über den Eigentumsübergang. Diese Einigung wird bei Grundstücken „Auflassung“ genannt. Des Weiteren ist eine Grundbucheintragung notwendig.

Welche Form muss ein Kaufvertrag haben?

Damit eine Immobilie verkauft bzw. gekauft werden kann, bedarf es notarielle Beurkundung. Der Notar setzt nach Angaben des Käufers und Verkäufers einen Kaufvertragsentwurf auf, der dann bei einem gemeinsamen Termin vorgelesen und von allen Beteiligten unterschrieben wird.

Die notarielle Beurkundung hat mehrere Funktionen. Sie sollte den Käufer und Verkäufer vor unüberlegten und übereilten Immobiliengeschäften schützen. Weiterhin ist die beratende Funktion des Notars wichtig. Er muss sicherstellen, dass der Wille des Käufers und Verkäufers richtig, vollständig und rechtswirksam schriftlich festgelegt wird. Der Kaufvertrag wird somit zu einer notariellen Urkunde, die amtlich verwahrt wird und dadurch auch eine Beweisfunktion erfüllt.

Notare müssen immer unabhängig und unparteiisch sein. Die Notare werden deswegen durch die zuständigen Ministerien in den jeweiligen Bundesländern in ein öffentliches Amt für die Beurkundung von Rechtsvorgängen bestellt. Die Kosten für die Beurkundung sind einheitlich.

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Gesetzliche Fristen

Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern haben Notare die Aufgabe, sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden. In der Praxis bedeutet es, dass der Verbraucher den Vertragstext mindestens 14 Tage vor der Beurkundung vorgelegt bekommt. Zum Beispiel, wenn ein Bauträger an eine Privatperson verkauft oder ein Investor ein Grundstück von einer Privatperson erwirbt.

Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, sich mit dem Vertragsinhalt auseinanderzusetzen und daher die Möglichkeit hat, sich umfassend beraten zu lassen. Wenn der Verkäufer jedoch eine Privatperson ist und der Käufer ebenfalls, ist keine 14-Tage-Frist gesetzlich vorgeschrieben. Aber natürlich ist es sinnvoll, sich für den Kaufvertrag ausreichend Zeit zu nehmen, bevor die eigentliche notarielle Beurkundung stattfindet.

Wichtige Hinweise

Vollständigkeitshalber sollte darauf hingewiesen werden, dass Nebenabreden und wesentliche nachträgliche Abänderungen beurkundet werden müssen. Sonst riskiert man, dass der Vertrag nichtig wird. Was der Inhalt des Kaufvertrags anbelangt, hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

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Das sagen unsere Kunden über uns

Wir legen großen Wert auf die Zufriedenheit unserer Kunden und möchten Ihnen daher einen Einblick geben, wie Verkäufer, Käufer, Vermieter und Mieter unsere Arbeit empfunden haben. Lesen Sie gerne die Erfahrungsberichte unserer Kunden, um sich einen näheren Eindruck von unserer Arbeitsweise zu verschaffen. Wir sind stets bemüht, Ihre Anliegen und Fragen bestmöglich zu beantworten und stehen Ihnen daher jederzeit gerne zur Seite. Ihr Wohl liegt uns am Herzen und wir möchten, dass Sie sich bei uns rundum gut aufgehoben fühlen.

… Besten Dank für die hervorragende und wirklich schnelle Abwicklung beim Verkauf meiner Eigentumswohnung. Fachliche Kompetenz, gute Beratung, Rund-Um-Service und absolute Freundlichkeit sowie die Betreuung für Käufer und Verkäufer über den Verkauf hinaus sind nur einige der positiven Aspekte, welche ich hier erwähnen kann. Vielen lieben Dank! …

H.-G. J.

Der Verkauf unserer Wohnung ging komplikationslos und schnell vonstatten. Wir wurden jederzeit über die einzelnen Schritte vollumfänglich informiert und hatten immer ein großes Vertrauen in die Abwicklung durch Frau und Herrn Rogers. Die Betreuung war durchweg super. Bei einem weiteren Verkauf würden wir wieder Katerina Rogers Immobilien wählen und können dieses Unternehmen ohne jegliche Einschränkungen weiterempfehlen.
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Einwandfreie und kompetente Beratung, ständig hilfsbereit, sehr nett und freundlich… was braucht man mehr?! Man wird während der ganzen Abwicklung begleitet, von der Wohnungsauswertung bis zum Notartermin, und ständig mit voller Hilfsbereitschaft, Kompetenz und guter Laune! Vielen Dank für alles!

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Das Eigenheim gut absichern – Wichtige Versicherungen für Hausbesitzer, um das Eigentum im Schadenfall zu schützen

Eigenheim Versicherungen

Das Eigenheim gut absichern – Wichtige Versicherungen für Hausbesitzer, um das Eigentum im Schadenfall zu schützen

Ob Brand, Wasser, Sturm oder Hagel: Eine Liste an möglichen Schäden, die an Immobilien auftreten können, ist lang. Daher ist ein ausreichender Versicherungsschutz für Eigentümer unumgänglich. Obwohl der Gesetzgeber Hausbesitzer nicht verpflichtet, Versicherungen abzuschließen, ist jeder Eigentümer zumindest einen gewissen Basisschutz unbedingt abschließen. Wir gehen der Frage nach, welche Versicherungen für die eigene Immobilie wichtig und sinnvoll sind.

Unbedingt notwendig für alle Hausbesitzer: Die Wohngebäudeversicherung

Schäden an Immobilien können recht schnell im fünf- oder sechsstelligen Bereich liegen. Eine solche Summe zahlt niemand nebenbei vom Ersparten. Daher ist die verbundene Wohngebäudeversicherung zunächst die wichtigste aller Versicherungen. Wie teuer sie ausfällt, hängt zum einen vom Wert, zum anderen von der Lage der Immobilien ab. Versichert sind damit das Haus selbst sowie alle Objekte, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, z. B. Heizungen, Einbauküchen, aber auch Garagen oder Gartenschuppen. Abgedeckt werden Schadensursachen durch Feuer, Leitungswasser (z. B. durch Rohrbrüche) sowie Sturm und Hagel. Deswegen ist die Wohngebäudeversicherung die wichtigste Versicherung für Eigentümer.

Wichtig ist es, vor Beginn der Versicherung genau zu klären, welche Dinge mitversichert werden sollen. Nicht immer ist der günstigste Tarif ratsam, sondern einer, der lohnenswerte Deckungserweiterungen beinhaltet, wie z. B. die Solarmodule einer Photovoltaikanlage auf dem Dach, welche bei Hagel und Unwetter Schäden erleiden können.

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Was geschieht, wenn Ihr Haus vollständig zerstört wird?

Sollte Ihr Haus unglücklicherweise komplett niederbrennen, dann springt in so einem Fall die Versicherung ein und unterstützt Sie beim Neubau. Sie erhalten den sogenannten Neuwert Ihres Hauses. Das bedeutet, die Versicherung deckt die Kosten für ein neues Haus, das dem alten ähnlich ist, basierend auf den aktuellen Preisen. Hierbei sind nicht nur die reinen Baukosten abgedeckt, sondern auch das Honorar für den Architekten und die Ausgaben für die Planung und Konstruktion.

Es gibt allerdings eine wichtige Regel: Sie müssen innerhalb von drei Jahren mit dem Wiederaufbau beginnen, um diesen Neuwert erstattet zu bekommen. Da Sie nach einem solchen Schaden nicht mehr in Ihrem Haus wohnen können, ist es ratsam, eine Versicherung abzuschließen, die auch die Kosten für eine Ersatzwohnung übernimmt, während Ihr Haus neu gebaut wird.

Elementarschadenversicherung: Schutz vor den Launen der Natur

Stellen Sie sich vor, Ihr Haus wird durch ein Unwetter beschädigt – Starkregen, Hochwasser, oder sogar durch ein Erdbeben. Hier kommt die Elementarschadenversicherung ins Spiel. Sie ist wie ein Schutzschild gegen finanzielle Verluste durch Naturereignisse. Diese Versicherung deckt Schäden an Ihrem Haus und Ihrem Eigentum ab, die durch verschiedene Naturgefahren verursacht werden:
  • Starkregen, Überschwemmungen und Rückstau
  • Hochwasser
  • Schneedruck
  • Lawinen und Erdrutsche
  • Erdsenkungen
  • Erdbeben
  • Vulkanausbrüche
Wenn ein Schaden eintritt, tragen Sie als Hausbesitzer einen kleinen Teil der Kosten selbst, da in der Regel eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Diese Versicherung ist ein zusätzlicher Baustein, den Sie zu Ihrer Wohngebäude- oder Hausratversicherung hinzufügen können. Oft wird sie schon in diesen Versicherungen angeboten. Falls Sie diesen Schutz nicht möchten, müssen Sie ihn aktiv abwählen. Die erweiterte Naturgefahrenversicherung übernimmt wichtige Kosten, falls Ihr Haus beschädigt wird. Dazu gehören:
  • Reparaturen am Haus und an Nebengebäuden wie Garagen oder Schuppen.
  • Trockenlegung und Sanierung des Gebäudes.
  • Falls nötig, den Abriss und Neubau eines gleichwertigen Hauses.
  • Auch die Kosten für eine Ersatzunterkunft, wenn Ihr Haus zeitweise unbewohnbar ist, können übernommen werden.
Besonders bei älteren Wohngebäudeversicherungen ist dieser Schutz oft nicht inklusive. Das kann im Schadensfall teuer werden. Deshalb ist es klug, Ihre Versicherung zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie Sie auch gegen Elementarschäden absichert. So vermeiden Sie, dass Sie im Ernstfall die Kosten selbst tragen müssen.

Haftpflichtversicherung für Hausbesitzer: Einfach erklärt!

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Für selbst genutzte Immobilien

Wenn Sie in Ihrem eigenen Haus oder Ihrer Wohnung leben und keine Teile davon vermieten, ist eine private Haftpflichtversicherung unerlässlich. Sie schützt Sie, falls Sie unbeabsichtigt anderen Personen Schäden zufügen. Ein paar Beispiele:
  • Jemand rutscht in Ihrer Wohnung auf einem glatten Boden aus.
  • Ein Passant stürzt vor Ihrem Haus wegen Glatteis.
  • Ein von Ihnen nicht richtig befestigter Blumenkasten fällt herunter und beschädigt ein Auto.
  • Eine von Ihnen montierte Deckenlampe fällt herab und verletzt einen Besucher.
In all diesen Fällen springt die private Haftpflichtversicherung ein. Auch Ihr Ehepartner und minderjährige, unverheiratete Kinder sind üblicherweise mitversichert.
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Bei vermieteten Immobilien oder größeren Wohnanlagen

Besitzen Sie eine Immobilie, die Sie vermieten oder die Sie nicht selbst bewohnen, ist eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung notwendig. Als Eigentümer sind Sie verantwortlich, wenn Dritte durch Ihr Eigentum Schaden erleiden. Die Versicherung kommt für Schäden auf, beispielsweise wenn jemand wegen einer lockeren Gehwegplatte stürzt, auf vereisten Wegen ausrutscht, durch umstürzende Bäume oder herabfallende Eiszapfen verletzt wird. Wenn Sie Ihr Haus selbst bewohnen und eine private Haftpflicht haben, benötigen Sie diese zusätzliche Versicherung normalerweise nicht.
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Wer braucht eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?

  • Besitzer von Mehrfamilienhäusern
  • Vermieter von Einfamilienhäusern
  • Eigentümer unbebauter Grundstücke
  • Eigentümer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen, falls mehr als drei Räume nicht selbst genutzt werden
  • Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft. Hier deckt die Versicherung nur Risiken ab, die von der eigenen Wohnung, dem dazugehörigen Keller und einem eventuellen eigenen Parkplatz ausgehen.

Denn kommt es auf dem Grundstück zu Schäden, haftet der Eigentümer. Dies kann besonders teuer werden, wenn Menschen zu Schaden kommen, z. B. bei Glätte. Hier fallen Schmerzensgeld und Behandlungskosten an, im schlimmsten Fall kann es sogar zur Zahlung einer lebenslangen Rente durch den Versicherer kommen. Immobilieneigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen, haben dies bereits mit ihrer privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt.

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Der Haus- und Wohnungsschutzbrief: Ihr Retter in der Not

Der Haus- und Wohnungsschutzbrief ist wie ein zuverlässiger Helfer, der im Notfall schnell zur Stelle ist. Wenn Sie sich zum Beispiel aus Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung aussperren, hilft Ihnen der Schutzbrief. Er sorgt dafür, dass ein Schlüsseldienst kommt und die Tür öffnet. Die Kosten für das Öffnen der Tür und, falls nötig, für ein vorübergehendes Schloss übernimmt die Versicherung. Aber der Schutzbrief kann noch mehr: Stellen Sie sich vor, Ihr Abfluss in der Badewanne oder Küche ist verstopft. Kein Problem – die Versicherung organisiert und bezahlt die Rohrreinigung. Das gilt auch für Probleme mit Ihrer Heizung, Wasserleitungen oder Elektrik. Und wenn Sie unerwünschte Gäste wie Silberfische, Motten oder Mäuse loswerden müssen, übernimmt der Schutzbrief auch diese Kosten. Sogar die Entfernung von Wespen- oder Bienennestern wird abgedeckt. Meist wird der Haus- und Wohnungsschutzbrief als Zusatzoption zu Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angeboten. Man kann ihn mit einem Autoschutzbrief vergleichen, der bei einer Kfz-Versicherung hinzugefügt wird. Beachten Sie, dass es einen Höchstbetrag geben kann, den die Versicherung pro Schadensfall übernimmt.

Hausratversicherung: Ihr Schutz für persönliche Gegenstände

Die Hausratversicherung ist wie ein Sicherheitsnetz für die Dinge in Ihrem Zuhause – von Möbeln und Kleidung bis hin zu Elektrogeräten. Sie bietet Schutz gegen Schäden, die durch verschiedene Ursachen entstehen können:
  • Feuer
  • Blitzschlag, Explosionen oder Implosionen
  • Einbruch und Diebstahl
  • Sturm (ab Windstärke 8) und Hagel
  • Leitungswasser
  • Überspannung
Sie können Ihren Schutz erweitern, zum Beispiel durch Zusatzoptionen gegen Fahrraddiebstahl. Was leistet die Hausratversicherung konkret?
  • Sie zahlt den Wiederbeschaffungswert für gestohlene oder kaputte Gegenstände. Das bedeutet, Sie bekommen so viel Geld, dass Sie einen gleichwertigen Gegenstand zu aktuellen Preisen neu kaufen können.
  • Sie übernimmt die Reparaturkosten für beschädigte Sachen.
  • Sie entschädigt auch für den Wertverlust, wenn ein beschädigter Gegenstand noch nutzbar ist.

Ein wichtiger Tipp: Passen Sie die Versicherungssumme an! Ihr Hausrat verändert sich im Laufe der Zeit, und teure Neuanschaffungen oder Wertgegenstände wie Schmuck sollten in der Versicherungssumme berücksichtigt werden. Überprüfen Sie regelmäßig, ob die vereinbarte Entschädigung noch zu Ihrem Besitz passt. Sonst riskieren Sie, im Schadensfall nicht den vollen Wert ersetzt zu bekommen – das nennt man Unterversicherung.

Rechtsschutz besonders für Vermieter von Immobilien ratsam

Wer seine Immobilien vermietet, sollte über eine Rechtsschutzversicherung nachdenken. Oft genug kommt es zu Streitigkeiten mit Mietern, die nicht selten vor Gericht enden. Dies gilt auch für Unstimmigkeiten mit anderen Wohnungseigentümern oder Nachbarn. Hier ist die Hilfe von entsprechenden Fachanwälten ratsam. Prozesskosten bei verlorenen Fällen können schon bei kleineren Streitwerten größere Summen verursachen. Auch Berufungsverfahren können sich in die Länge ziehen und kostenintensiv ausfallen. Daher lohnt der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung oder aber der Beitritt in einen Interessenverband, der gleichzeitig Rechtsschutz anbietet.

Für den finanziellen Notfall ausreichend vorsorgen

Der Erwerb einer Immobilie ist mit einer enormen finanziellen Last über Jahre hinweg verbunden. Wer einen hohen Kredit aufnimmt, sollte sich unbedingt für schlechte Zeiten absichern. Möglich ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung. So muss im Ernstfall, wenn der Job wegfällt, nicht zusätzlich das Haus aufgegeben werden. Eine weitere Alternative ist eine Risikolebensversicherung. So entsteht im Todesfall kein finanzielles Risiko für die Hinterbliebenen in Form eines hohen Schuldenbergs. Eine Sonderform der Risikolebensversicherung stellt die Restschuldversicherung dar. Beim Ableben, Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbslosigkeit wird der Bau- oder Kaufkredit ganz oder größtenteils übernommen oder die noch fälligen Raten gezahlt. Häufig wird diese Form direkt mit dem Baukredit angeboten.

Konditionen von Versicherungsschutz immer prüfen

Es ist ratsam, mehrere Angebote zu vergleichen. Besonders bei Anbietern für Hausratversicherungen gibt es enorme Preisunterschiede, denn Deutschland ist nach Risikozonen aufgeteilt. So sind die Versicherungsbeiträge für Immobilien in Großstädten viel teurer als in ländlichen Gebieten. Außerdem sollte eine genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen erfolgen, sprich, was mit der jeweiligen Police alles abgedeckt ist. So verhindert man im Schadensfall böse Überraschungen.

Kauf und Verkauf von Wohneigentum: Wichtige Versicherungsaspekte für Eigenheim

Beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung geht die bestehende Gebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über – inklusive aller Rechte und Pflichten. Für die Versicherungsperiode, in der der Verkauf stattfindet, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer gemeinsam für die Bezahlung der Versicherungsprämie verantwortlich. Es ist daher ratsam, dass Käufer und Verkäufer sich klar absprechen (und dies schriftlich festhalten), wer welchen Anteil der Prämie übernimmt. Der Käufer hat das Recht, die Versicherung zu kündigen. Diese Kündigung kann sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam werden. Wichtig: Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem offiziellen Eigentumswechsel (Eintrag im Grundbuch) genutzt wird. Für eine Kündigung ist die Zustimmung eventueller Hypothekengläubiger nötig. Holen Sie diese also rechtzeitig ein. Die Zustimmung kann Ihnen nicht verweigert werden, wenn Sie eine gleichwertige Versicherung nachweisen können.
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Wie endet ein Versicherungsvertrag?

  • Versicherungsverträge mit festgelegter Laufzeit können am Ende dieser Laufzeit gekündigt werden.
  • Bei Verträgen über mehr als drei Jahre besteht die Möglichkeit, am Ende des dritten Jahres oder jedes folgenden Jahres zu kündigen.
  • Die Kündigung muss in der Regel drei Monate vor Vertragsende beim Versicherer sein.
  • Ein spezieller Kündigungsgrund ist nicht notwendig.
Wenn Sie nicht kündigen, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Danach können Sie jedes Jahr kündigen, beachten Sie dabei die 3-Monatsfrist. Sie können auch nach einer Beitragserhöhung oder nach der Regulierung eines Schadensfalls kündigen, sofern sich der Versicherungsschutz nicht verbessert hat.

Als erfahrene Immobilienmakler achten wir bei Immobilienverkauf darauf, dass alle notwendigen Versicherungen abgeschlossen und aufrechterhalten werden. Wir klären sowohl Verkäufer und Käufer über ihre Rechte und Pflichten auf, damit der Hausverkauf oder Hauskauf auch in Bezug auf die notwendigen Versicherungen sicher abläuft.

FAQ – Diese Fragen stellen Immobilieneigentümer zu Versicherungen häufig

Mit welchen Kosten müssen Eigentümer rechnen, damit Ihre Immobilie abgesichert ist?

Die Kosten werden durch verschiedene Parameter beeinflusst, daher ist es nicht möglich eine belastbare Kostenhöhe für eine ausreichende Absicherung, zu nennen. Das Baujahr des Gebäudes, die Wohnfläche, die Geschossanzahl, die Nutzung, die Bauartklasse, die Versicherungssumme sind Faktoren, die sich auf den Kostenbeitrag auswirken. Außerdem wird die Wertsteigerung des Hauses in den Versicherungsbeitrag eingerechnet. Das bedeutet, dass der Jahresbeitrag sich erhöht, wenn der Wert des Hauses steigt.

Wie sichere ich die Wärmepumpe gegen Schäden und Diebstahl?

Viele Hausbesitzer investieren heutzutage in Wärmepumpen, die oft bis zu 20.000 EUR kosten. Es ist besonders frustrierend, wenn diese teuren Geräte beschädigt oder sogar gestohlen werden. Wärmepumpen, die üblicherweise außerhalb des Hauses montiert werden, sind leider ein beliebtes Ziel für Diebe. Was also tun, wenn Ihre Wärmepumpe beschädigt oder gestohlen wird? Wer zahlt in solchen Fällen?

Oft sind Schäden an Heizsystemen durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Aber Vorsicht: Da Wärmepumpen draußen installiert sind, sind sie nicht immer automatisch in Ihrer Wohngebäudeversicherung eingeschlossen. Es gab schon Fälle, in denen Versicherungen den Schaden nicht übernahmen, weil die Pumpe nicht im Gebäude selbst stand.

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Wie endet ein Versicherungsvertrag?

1. Überprüfen Sie Ihre Wohngebäudeversicherung: Klären Sie, ob Ihre Wärmepumpe mitversichert ist und für welche Schäden der Schutz gilt. Da Diebstähle von außen montierten Heizanlagen nicht alltäglich sind, sollten Sie dies explizit nachfragen.

2. Melden Sie Veränderungen der Versicherung: Informieren Sie Ihre Versicherung, wenn Sie eine Wärmepumpe installieren. Das ist wichtig, weil es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Lassen Sie sich die Anpassung Ihres Vertrags schriftlich bestätigen.

3. Beachten Sie mögliche neue Bedingungen: Wenn die Versicherung den Schutz anpasst, kann sich der Beitrag erhöhen. Außerdem kann die Versicherung verlangen, dass Sie zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel einen Zaun, eine Alarmanlage oder eine erhöhte Montage der Pumpe, um Diebstahl zu erschweren.

4. Regelmäßige Überprüfung: Es ist ratsam, Ihre Wohngebäudeversicherung alle paar Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um immer den passenden Schutz zu haben.

Welche Immobilien-Versicherungen sind für Bauherren während der Bauphase sinnvoll?

Der Bau eines Hauses ist mit hohen Kosten verbunden, denn eine Immobilie stellt einen großen Wert dar. Außerdem trägt der Bauherr die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle. Daher ist es wichtig, dass man sich bereits vor der Errichtung eines Hauses über mögliche Risiken und eventuelle Schäden im Klaren ist. Daher ist es empfehlenswert, dass ich Bauherren rechtzeitig über mögliche Versicherungen informieren, die ihnen während der Bauphase nützlich sein können. Zunächst handelt es sich um die Bauherrenhaftpflichtversicherung. Mit der Bauherrenhaftpflichtversicherung sichert sich der Bauherr gegen Sach- und Personenschäden auf der Baustelle. Sie ist notwendig, auch wenn Sie schlüsselfertig bauen lassen und Fremdfirmen beauftragen. Bis zur Fertigstellung des Gebäudes und Schlussabnahme ist der Versicherungsschutz notwendig.

Weitere Versicherungen, die für die Bauphase von Bedeutung sind: die Bauleistungsversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung, die Gebäudeneubauversicherung, die Bauhilferuffallversicherung, die Feuerrohbauversicherung sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (für unbebaute Grundstücke).

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Eigentumswohnung – Was gehört eigentlich dem Eigentümer?

Eigentumswohnung

Eigentumswohnung – Was gehört eigentlich dem Eigentümer?

Als Besitzer einer Eigentumswohnung nimmt manch einer an, dass alles in der Wohnung beim Kauf in seinen Besitz übergegangen ist. Rein faktisch gesehen stimmt dies auch, aus juristischer Sicht jedoch nicht. Mit der Unterschrift auf dem Kaufvertrag erhält man lediglich einen Anteil an einem Grundstück und dem darauf stehenden Haus, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, den sogenannten Miteigentumsanteil. Für die Wohnung gilt ausschließlich ein Nutzungs- und Verfügungsrecht. Genauer gesagt bedeutet dies, dass alle Wohnungen in einem Haus allen Wohnungseigentümern gehören, ebenso wie die Anteile an der Liegenschaft des Gebäudes. Beim Erwerb einer Eigentumswohnung ist zwischen Gemeinschaftseigentum, Teileigentum und Sondereigentum zu unterscheiden.

Wie wird Wohnungseigentum begründet?

Das Wohnungseigentum wird sowohl bei neu errichteten Gebäuden als auch bei bestehenden Häusern immer schriftlich begründet. Unter der Begründung wird die rechtliche Entstehung des Wohnungseigentums verstanden. Das Eigentum geht aus einem normalen Grundstück hervor, das als Stammgrundstück bezeichnet wird. In einer Teilungserklärung wird die Anzahl der vorhandenen oder geplanten Wohnungen festgehalten und in einem Aufteilungsplan dargestellt. Jeder Wohnung wird als Bruchteil bestimmter Miteigentumsanteil an dem Grundstück zugeordnet. Das Sondereigentum an der Wohnung und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bilden das Wohnungseigentum. So entsteht eine Immobilie, die gekauft und veräußert werden kann oder mit einem Grundpfandrecht belastet werden kann. Für jede Wohnung wir ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Eine Zwangsversteigerung einer einzelnen Eigentumswohnung hat keine direkten Auswirkungen oder Nachteile für die anderen Eigentümer in dem Mehrfamilienhaus.

Es können auch Sondernutzungsrechte für bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums ermöglicht werden, beispielsweise für Stellplätze für die Tiefgarage. Die Begründung des Wohnungseigentums und des Teileigentums ist gesetzlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Das Gesetz äußert sich auch zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, Abhalten von Eigentümerversammlungen, Bildung der Instandhaltungsrücklage und sonstigen Aspekten zu Wohnungseigentum betreffen.

Wichtige Angaben zur Nutzung der Immobilie in der Teilungserklärung

Für den Eigentümer einer Wohnung ist es daher wichtig, zu klären, welche Nutzungsrechte er hat. Auskunft darüber geben die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung. Letztere regelt, was zum Gemeinschaftseigentum gehört und was unter Sondereigentum fällt. Was nicht explizit als Sondereigentum aufgeführt wird, ist dementsprechend Besitztum aller Eigentümer.

So sind etwa Pkw-Stellplätze, Gemeinschaftsantennenanlagen, das Außengelände, Leitungen jeglicher Art und Aufzüge Gemeinschaftseigentum, da es gemeinschaftlich genutzt wird. Ebenso wie das Grundstück, die Grundfläche des Gebäudes sowie Dach, Fenster, tragende Wände, Außenwände etc. Am Gemeinschaftseigentum dürfen, im Gegensatz zum Sondereigentum, keine Veränderungen vorgenommen werden.

Sondereigentum zur freien Verfügung

Als Sondereigentum hingegen gelten z. B. die Räume der Eigentumswohnung, nicht tragende Wände, Wandverkleidungen, Bodenbeläge und Zimmertüren, aber auch markierte Stellplätze in Sammelgaragen und Installationen wie Küche oder Badeinrichtung.

Sondereigentum kann auch als Raumeigentum bezeichnet werden. Dies ist besonders wichtig, wenn es um die Nutzung von Kellerabteilen oder Nebenräumen geht. Sind solche Einheiten deutlich als Raum zu erkennen, sprich, durch Maße wie Höhe, Länge und Breite klar abgegrenzt und verschließbar, zählen sie meist auch als Sondereigentum, wenn es in der Teilungserklärung nicht anders bezeichnet ist. Hierüber hat der Wohnungseigentümer freies Verfügungsrecht.

Was gehört zum Teileigentum?

Darunter fallen z. B. Laden- und Gewerbeflächen, Büros oder Lagerräume, die ebenfalls in der Immobilie untergebracht sind. Besitzer von Eigentumswohnungen oder solchen Teileigentumsflächen haben jedoch nicht das Recht, diese automatisch in Wohn- oder Gewerbefläche umzuwandeln. Dazu bedarf es immer der Zustimmung aller Miteigentümer der Immobilie. Tritt dies ein, wird die Änderung der Zweckbestimmung mit der Eintragung ins Grundbuch wirksam. Somit müssen sich auch Teileigentümer an die Gesetzesvorschriften zum Wohneigentum halten, denn auch für Inhaber von Teileigentum in einer Immobilie gelten die Regelungen zu Gemeinschafts- und Sondereigentum sowie dem Recht zur Mitbestimmung in der Eigentümergemeinschaft.

Rechte und Pflichten der Eigentümern

Als Besitzer einer Eigentumswohnung ist man automatisch Mitglied einer Gemeinschaft der Wohneigentümer der gesamten Immobilie. Damit werden Rechte sowie Pflichten erworben, um zusammen über das Gemeinschaftseigentum zu verfügen, z. B. über Renovierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, oder um über Sondernutzungsrechte für einzelne Eigentümer zu entscheiden. Dazu gehören etwa das Recht zur Nutzung von Gartenfläche oder Tiefgaragenstellplätzen oder auch die Befugnis, bauliche Veränderungen an der Eigentumswohnung vorzunehmen. Außerdem ist jeder Eigentümer zur Instandhaltung verpflichtet.

Die Sondernutzung wird, wie der Begriff schon andeutet, jedoch konkret vorgeschrieben, um eine beliebige Nutzung zu vermeiden. Dadurch sollten Störungen anderer Eigentümer vermieden werden. Sondernutzungsrechte werden nach Zustimmung aller Eigentümer ins Grundbuch eingetragen und gehen beim Verkauf im Rahmen der Eigentumsumschreibung auch an den Nachfolger weiter.

Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Eigentümer verpflichtet, seine Wohnung bzw. das Sondereigentum instand zu halten (§ 14 Nr. 1 WEG) und gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu benutzen. Dabei darf das Eigentum der Gemeinschaft oder fremdes Sondereigentum nicht beeinträchtigt werden (§ 14 Nr. 1 und 2 WEG).

Die Eigentümergemeinschaft kann weitere Pflichten im Rahmen der Hausordnung beschließen.

Aufteilung von Eigentum ist wichtig für die Kosten

Die Unterscheidung von Gemeinschafts- und Sondereigentum ist nicht nur wichtig für Fragen rund um die Nutzung oder Veränderungen. Sie dient als Grundlage der Verteilung aller Kosten, die anfallen. Der Wirtschaftsplan (auch Jahreswirtschaftsplan genannt) gibt eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten und legt das monatliche Hausgeld fest. Dazu gehören z. B. Renovierungen oder Gebühren für den Hausmeisterservice. Die Umlage solcher Kosten geht aus dem Verteilungsschlüssel in der Gemeinschaftsordnung hervor. Dieser ergibt sich für jeden Eigentümer aus den Miteigentumsanteilen, die entweder gesetzlich geregelt sind oder an der Wohnfläche gemessen werden. Die Größe einer Eigentumswohnung bestimmt ihre Miteigentumsanteile innerhalb des Hauses. Die Verteilung von Lasten und Kosten erfolgt entsprechend diesen Anteilen auf die jeweiligen Eigentümer. Neben der Regelung der Nutzung gemeinsamer Räume beinhaltet die Gemeinschaftsordnung auch Bestimmungen zur Verteilung von Stimmrechten sowie zu Beschlüssen über Sondernutzungsrechte.

Für den Besitzer einer Eigentumswohnung ist es daher wichtig, die Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung genau zu kennen, um Missverständnisse und Konflikte in der Eigentümergemeinschaft zu vermeiden.

Der zuständige Hausverwalter erstellt für jährlich eine Abrechnung. Durch die Jahresabrechnung erhält die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Übersicht über die Kostenverteilung, die Kosten für jede einzelne Einheit und über die gesamte Wohnanlage. Die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage wird ebenfalls übersichtlich dargestellt. Anhand der Hausgeldabrechnung können Vermieter sehen, welche Kosten sie auf den Mieter umlegen dürfen. Das hilft ihnen, die Nebenkostenabrechnung für die vermietete Wohnung zu erstellen.

Blick in die Geschichte des Wohneigentums

Bereits im Mittelalter gab es in Europa das sogenannte Stockwerkseigentum, das als Vorläufer vom Wohneigentum gesehen werden kann. Dabei handelte es sich um besonders ausgestaltete Miteigentums mehrerer Privatpersonen und es wurde bis in das 19. Jahrhundert in den Ländern des Deutschen Reiches angewendet. Vom Stockwerkseigentum wurden Häuser betroffen, die mehrere Stockwerke hatte bzw. höher als Erdgeschoss waren.

Die Einräumung von Stockwerkseigentum war bis Januar 1900 möglich, danach trat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Das bereits begründet Stockeigentum ist aber geblieben und wurde nicht aufgelöst.

FAQ zu Wohneigentum

Was ist eine bauliche Veränderung im Sinne des WEG?

Für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und seinen Bestandteilen muss die Zustimmung aller Eigentümer vorliegen. Das liegt daran, dass mit baulichen Änderungen eine dauerhafte Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden ist. Es ist mehr als nur eine Instandhaltung oder Instandsetzung.

Prinzipiell spricht das WEG von drei Kategorien im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen:

  • Bauliche Veränderungen (§ 22 Abs. 1 WEG)
  • Modernisierungen (§ 22 Abs. 2 WEG)
  • Modernisierende Instandsetzungen (§ 22 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG)
Für Modernisierungen ist bei der Abstimmung in der Eigentümerversammlung ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss erforderlich. Durch Modernisierungen wird der Gebrauchswert erhöht, aber die Eigenart der Immobilie wird nicht grundsätzlich geändert.

Modernisierende Instandsetzungen erhalten das Gemeinschaftseigentum und gehen über bloße Reparaturen oder Wiederherstellungen hinaus. Sie bringen ein effektives Kosten-Nutzen-Verhältnis im technischen und wirtschaftlichen Sinne. Zur Durchführung von modernisierenden Instandsetzungen sind einfache Mehrheiten der anwesenden Eigentümer bei der Versammlung ausreichend.

Ist die Bank auch Eigentümer, wenn sie bzw. die Grundschuld für die Bank im Grundbuch steht?

Es kommt oft vor, dass der Immobilienerwerb mithilfe einer Baufinanzierung vorgenommen wird. In solchen Fällen wird eine Grundschuld für die Bank im Grundbuch (dritte Abteilung) eingetragen. Dadurch hat die Bank eine Sicherheit, dass sie den Kredit vollständig erhalten kann. Sollte der Käufer in eine schwierige finanzielle Situation kommen und die Kreditraten nicht bedienen können, dann hat die Bank die Möglichkeit, die Immobilie zwangsversteigern zu lassen. Die Grundschuld ist somit eine Absicherung gegen einen Zahlungsausfall.

Die Eigentumsverhältnisse sind in der ersten Abteilung eingetragen. Somit ist die Bank kein Eigentümer der Immobilie. Durch eine eventuelle Zwangsversteigerung könnten, aber die Handlungsmöglichkeiten des Eigentümers eingeschränkt sein. Daher ist es empfehlenswert, dass Eigentümer rechtzeitig die Immobilie verkaufen und so den bestmöglichen Kaufpreis erzielen.

Für die Eigentümer ist es immer ratsam, eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie unverbindlich, wenn es darum geht, Ihre Immobilie zu den bestmöglichen Konditionen zu veräußern. Kontaktieren Sie uns einfach. Wir sind sehr gerne für Sie da.

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… Besten Dank für die hervorragende und wirklich schnelle Abwicklung beim Verkauf meiner Eigentumswohnung. Fachliche Kompetenz, gute Beratung, Rund-Um-Service und absolute Freundlichkeit sowie die Betreuung für Käufer und Verkäufer über den Verkauf hinaus sind nur einige der positiven Aspekte, welche ich hier erwähnen kann. Vielen lieben Dank! …

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Welche Kosten sind mit der Beurkundung eines Kaufvertrags verbunden?

Kaufvertrag Kosten

Welche Kosten sind mit der Beurkundung eines Kaufvertrags verbunden?

Deutschland ist die notarielle Beurkundung eines Vertrags beim Immobilienverkauf notwendig. Hier erfahren Sie, welche Kosten und Steuern beim Verkauf einer Immobilie entstehen. Dieser Artikel ist ein Teil einer Serie, in der wir uns mit den konkreten Inhalten eines Kaufvertrags beschäftigen, im Einzelnen sind es: die Beteiligten, der Kaufgegenstand, der Kaufpreis, die Haftung des Verkäufers für Mängel, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr, Kosten und Steuern, Auflassung und Grundbucheintragung.

Wer trägt welche Kosten bei Immobilienverkauf

Käufer

  • Kosten des Vertrags
  • Kosten für Genehmigungen und Erklärungen
  • Grunderwerbsteuer (in Bayern 3,5 % vom Kaufpreis)
  • Kosten, die der Käufer auslöst, wie z. B. Bestellung von Grundschulden und Hypotheken zur Finanzierung des Kaufpreises.

Verkäufer

  • Kosten, die der Verkäufer auslöst, wie z. B. Löschung von Belastungen der Immobilie, die der Käufer nicht übernimmt.

Die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, also den Notar, zahlt der Käufer. So regelt es das BGB. Außerdem übernimmt der Käufer die Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch. Zudem entstehen bei Verkauf einer Immobilie auch Kosten für verschiedenen behördlichen Genehmigungen, die erstellt werden müssen. Diese Kosten trägt ebenfalls der Käufer.

Der Verkäufer trägt die Kosten für Löschungen. Wenn Vermessungen notwendig sind, trägt die Kosten hierfür auch der Verkäufer.

Bei Immobilienkauf wird der Käufer auch vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Es fällt eine sog. Grunderwerbsteuer an, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfällt. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bewegt sich zwischen 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Brandenburg.

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Baubranche – DIW äußert Wachstumsprognose und eine Empfehlung

Baustelle

Baubranche – DIW äußert Wachstumsprognose und eine Empfehlung

Die gesamte Bauwirtschaft (Tief-, Gewerbe- und Wohnungsbau) kann 2019 mit einem Wachstum des nominalen Bauvolumens von rund 7,5 Prozent rechnen. 2020 werden es wahrscheinlich 6,5 Prozent sein. Das prognostiziert das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) aus Berlin im Rahmen seiner Bauvolumenprognose. Wachstumstreiber ist laut dem DIW der florierende Bau von Wohn-Immobilien, den die Politik mit zusätzlichen Impulsen antreibt. Statt mit der Gießkanne breit zu fördern, sollte die Politik die Gelder jedoch auf sozialen Wohnungsbau in Innenstädten konzentrieren, rät das Institut.

Maßnahmen wie Baukindergeld fördern Baupreis-Anstieg

Laut Prognose des DIW steigen die Baupreise 2019 um etwa 4,5 Prozent und 2020 voraussichtlich um zusätzliche 3,5 Prozent. Ursachen dafür sieht das DIW in einer hohen Kapazitätsauslastung sowie in einer starken Nachfrage im Bau von Wohn-Immobilien und im Bereich „Infrastruktur“ durch den Staat. Das bedeutet nicht zuletzt, dass ein nominales Wachstum in der Baubranche vor allem in überdurchschnittlich steigende Preise fließt.

2018 war das beim nominalen Wachstum von zehn Prozent im Neubau der Fall, vermutet das DIW. 2019 und 2020 wird es ähnlich sein. Laut Prognose steigt das Bauvolumen 2019 auf rund 430 Milliarden Euro und 2020 auf knapp 460 Milliarden Euro. Da ein Gutteil des Geldes in Preissteigerungen fließt, sind die prognostizierten Wachstumsraten deutlich schwächer. Das Wachstum liegt laut DIW 2019 bei 2,9 Prozent, während es im Jahr 2020 rund 3,1 Prozent erreichen könnte.

Die aktuelle staatliche Förderung ist ein Preistreiber

Die aktuell initiierten und in drei Jahren wieder auslaufenden Fördermaßnahmen animieren Bauunternehmen kaum dazu, zusätzliche Kapazitäten aufzubauen. In der aktuellen Situation einer „Bauwirtschaft an der Kapazitätsgrenze“ werden die Unternehmen stattdessen ihre Preissetzungsspielräume ausnutzen, vermutet das DIW. Deshalb erwartet das DIW, dass Maßnahmen wie höhere Abschreibungen für den Mietwohnungsbau (Sonder-AfA) und das Baukindergeld für mehr private Wohn-Immobilien die Preise in der Baubranche weiter antreiben.
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Fördermaßnahmen sollten andere Akzente setzen

Das DIW rät zu einer veränderten Förderung, um das Geld gezielt in jene Gebiete zu leiten, in denen es aktuell zu Verdrängungsprozessen kommt. Gemeint sind damit besonders gut nachgefragte Regionen in größeren Städten. Hier sei bei real sinkender Wachstumsdynamik im Wohnungsneubau und einer räumlich wenig fokussierten Neubautätigkeit keine schnelle Lösung des Wohnungsproblems zu erwarten.

Als brauchbaren Lösungsansatz sieht das DIW einen verstärkten sozialen Wohnungsbau, für den der Bund dank der jüngsten Verfassungsänderung einen größeren Spielraum besitzt. Bei den Baumaßnahmen für neue Immobilien sollte man aber laut DIW die Fehler der Vergangenheit wie Fehlbelegung, mangelnde Kosteneffizienz und Mitnahmeeffekte vermeiden. „Nicht die Masse zählt, sondern der richtige räumliche Zuschnitt“, schreibt das Institut und fordert, dass die Kommunen selbst für die Definition passender Gebiete, in denen in den Immobilien-Bau investiert wird, verantwortlich sein sollen.

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Katerina und Thomas Rogers stellen sich kurz vor

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