Der 1. Januar 2022 ist der Stichtag für die Grundsteuerberechnung ab dem Jahr 2025. Daher müssen Eigentümer die Grundsteuererklärung danach ausfüllen, wie die Grundstücksverhältnisse am 1. Januar 2022 waren. Das Finanzamt muss wissen, wer der Eigentümer des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt war und Auskunft über den Baubestand und die Nutzung erhalten. Über Änderungen muss die zuständige Finanzbehörde ebenfalls informiert werden.
Im Weiteren wird die Berechnung der Grundsteuer für Grundstück des Grundvermögens erläutert. Die Steuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden nicht berücksichtigt.
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Grundsteuer in mehreren Stufen. Dabei ist die Größe des Grundstücks entscheidend. Wie groß das Grundstück ist, können Sie dem Liegenschaftskataster (Katasterdaten), dem Grundbuch oder dem Notarvertrag entnehmen.
Für die Berechnung muss die Fläche aller Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit inklusive der bebauten Fläche in Quadratmeter (m²) angegeben werden. Die gesamte Fläche wird auf volle Quadratmeter nach unten abgerundet.
Die Fläche des Gebäudes wird in die Grundsteuerberechnung ebenfalls einbezogen. Dabei wird unterschieden, ob die Immobilie zu Wohnzwecken dient oder anders genutzt wird.
Bei Wohnimmobilien wird die gesamte Gebäudefläche inklusive der Fläche von Zubehörräumen (etwa Kellerräume, Heizungsräume) gemäß der Wohnflächenverordnung ermittelt.
Wenn die Immobilie gewerblich oder freiberuflich genutzt wird, dann muss die Nutzfläche vom gesamten Gebäude angegeben werden. Zerstörte Gebäude oder dauerhaft nicht mehr genutzte Objekte werden nicht mehr berücksichtigt. Falls das Objekt kleiner als 30 m² sein sollte, dann bleibt es ebenfalls außer acht. Sowohl die Wohnfläche als auch die Nutzfläche werden auf volle Quadratmeter nach unten abgerundet.
Einen Bodenrichtwert wird für die Berechnung der Grundsteuerhöhe in Bayern nicht benötigt, somit ist die Neubewertung der Grundstücke, Wohnungen und Häuser in bestimmten Abständen für die Ermittlung der Grundsteuer nicht notwendig.