Sofern der Vermieter die Verwaltung mit einer dementsprechenden Vollmacht ausgestattet hat, ist der Verwalter dazu berechtigt, eine Abmahnung zu erteilen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Mieter seinen Vertragspflichten nicht nachgekommen ist.
Wie schnell muss eine Hausverwaltung reagieren?
Reagiert die Hausverwaltung beispielsweise nicht auf Anweisungen oder setzt festgelegte Beschlüsse nicht durch, können die Eigentümer schriftlich auf die Durchführung hinweisen beziehungsweise bestehen. Laut Paragraf 27, Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, ist die Verwaltung dazu verpflichtet, eine bestimmte, in der Wohneigentümerversammlung bereits beschlossene Maßnahme, durchzuführen. Allerdings sieht der Gesetzgeber hierfür keine genaue Frist vor. Aufgrund dessen ist in dem Schreiben unbedingt eine geeignete Frist anzugeben. Dies gilt ebenfalls für ausbleibende Jahresendabrechnungen. Hier verfügt jeder Eigentümer über einen Individualanspruch, wodurch keine Zustimmung der Eigentümerversammlung notwendig ist.
Reagiert der Verwalter nicht auf die Fristsetzung, kann eine formlose, schriftliche Abmahnung erfolgen. Hierzu ist jeder Eigentümer eigenständig berechtigt, wobei es mehr Eindruck hinterlässt, wenn sämtliche Eigentümer die Abmahnung unterschreiben.
Achtung: Handelt es sich um eine eilige Maßnahme, die von der Verwaltung nicht umgesetzt wird, ist von Alleingängen dringend abzuraten. Denn hier handelt der betreffende Eigentümer eigenständig und nicht als Stellvertreter der Wohneigentümergemeinschaft. Dementsprechend ist es möglich, dass die anfallenden Kosten vollständig selbst zu bezahlen sind.
Reagiert die Verwaltung weiterhin nicht, kann eine regelrechte oder außerordentliche Eigentümerversammlung anberaumt werden. Hier ist das weitere Vorgehen gemeinschaftlich zu klären. Ist das Vertragsverhältnis zwischen der Verwaltung und der Wohneigentümergemeinschaft nachhaltig gestört, ist eine Abberufung möglich.
Tipp: Um der Verwaltung zu kündigen, sind zwei verschiedene Dinge notwendig: So ist einerseits im Rahmen der Eigentümerversammlung durch einen Mehrheitsbeschluss dessen Abberufung festzulegen und andererseits die Kündigung des Verwaltervertrags zuzustimmen beziehungsweise durchzuführen. Anschließend übernimmt die Wohneigentümergemeinschaft entweder selbst die Hausverwaltung oder es wird eine neue, externe Verwaltung eingesetzt.