Kostenloses und praxiserprobtes Übergabeprotokoll zum Download
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung ein Übergabeprotokoll anzufertigen, aber es ist sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter vorteilhaft. Ist das Übergabeprotokoll sorgfältig angefertigt, werden dadurch Mietrechtsstreitigkeiten vermieden. Ein Protokoll sollte daher bei jedem Mieterwechsel, -auszug und -einzug unbedingt erstellt werden, um sich späteren viel Ärger zu ersparen. Wir als erfahrener Immobilienmakler in München, bieten Ihnen ein kostenfreies Übergabeprotokoll zum Download an, das sich in der Praxis vielfach bewährt hat.
Welche Informationen sollte ein Übergabeprotokoll beinhalten?
In dem Übergabeprotokoll sollte auf alle Fälle der Zustand der Immobilie beschrieben werden. Ist die Immobilie oder Teile davon gerade renoviert, ist die Wohnung frisch gestrichen worden, ist es ein Erstbezug etc.? Diese Informationen gehören auf alle Fälle in das Übergabeprotokoll.
Des Weiteren sollte in dem Übergabeprotokoll auch die Ausstattung vermerkt werden. Gibt es eine Einbauküche, welche Geräte werden mit vermietet, ist im Bad ein Spiegel oder Spiegelschrank etc.?
Wenn Sie als Vermieter mit jedem Mieterwechsel eine steigende Anzahl von unansehnlichen Dübellöchern im Bad vermeiden möchten, empfehlen wir Ihnen einen Spiegelschrank im Bad anbringen zu lassen. Wir stellen immer wieder fest, dass in Bädern, die vom Vermieter aus mit einem Spiegelschrank ausgestattet sind, der Mieter keinen Bedarf hat Dübellöcher zu bohren und somit steigt die Attraktivität der Wohnung bei einer Neuvermietung.
Es ist wichtig, in dem Übergabeprotokoll vorhandene Mängel festzuhalten. Unter Mängeln versteht man alle Beschädigungen an der Mietsache, die über die normale Abnutzung hinaus gehen. Kleinere Kratzer im Parkett oder ein nach vielen Jahren abgewetzter Teppichboden werden in der Regel dem üblichen Verschleiß zugeordnet.
Die sorgfältige Protokollierung von Mängeln bei Wohnungsübergabe und -abnahme ist entscheidend, denn da zeigt sich, welche Schäden während der Mietzeit entstanden sind und für welche der Mieter haftbar gemacht werden kann. Weiterhin ist es wichtig, die Anzahl der übergebenen Schlüssel festzuhalten. Wir empfehlen genau aufzulisten, welche Schlüssel der Mieter bekommt bzw. zurückgibt und auch die Schlüsselnummern vermerken.
Zählerstände für Strom, eventuell Gas, Kaltwasser, Heizwasser etc. sollten im Übergabeprotokoll zusammen mit der jeweiligen Zählernummer notiert werden. Außerdem sollte auch das Ablesedatum festgehalten werden. Die Heizungsablesung sollte ebenfalls nicht vergessen werden. Die ermittelten Zahlen sollten zeitnah an den jeweiligen Versorger übermittelt werden. Somit gibt es später keine Streitigkeiten darüber, wer für welchen Verbrauch verantwortlich ist. Bei den meisten Mehrfamilienhäusern sind die Stromzähler aus Sicherheitsgründen abgesperrt, deswegen ist es notwendig den Hausmeister einzubeziehen. Er kann entweder bei der Wohnungsübergabe anwesend sein oder wird den Stromstand selbst ermitteln und die Daten Ihnen mitteilen.
Selbstverständlich sollte das Übergabeprotokoll sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter unterschrieben werden, denn dadurch stimmen beide Seiten dem Inhalt des Protokolls zu. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Parteien oder gar Verweigerung einer Unterschrift ist es sinnvoll zusätzlich aussagekräftige Fotos anzufertigen.
Rogers Immobilien führt regelmäßig Wohnungsabnahmen und -übergaben durch. Bei den Übergaben vertreten wir den Vermieter, oft auch in seiner Abwesenheit. Gerne stehen wir Ihnen als Münchner Immobilienmakler mit Rat und Tat bei einer Wohnungs- oder Hausübergabe zur Verfügung. Falls Sie einen Makler außerhalb München und Bayern suchen, können Sie uns gerne ansprechen, wir sind Ihnen auf der Suche nach einem guten Makler für Sie kostenfrei behilflich! Kontaktieren Sie uns noch heute.
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Nicht vergessen: Als Vermieter müssen Sie dem Mieter und den Personen, die in dem neuen Haushalt leben, eine Vermieterbescheinigung ausstellen. Nähere Information hierzu und das Formular finden Sie auf dieser Seite Vermieterbescheinigung laut Meldegesetz.
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