
Dürfen Kosten für Hausmeister-Notdienst auf den Mieter umgelegt werden?
Ausgangssituation: Vermieter legt Notdienstpauschale auf den Mieter um
BHG entscheidet: Kosten für Rufbereitschaft dürfen an den Mieter nicht umgelegt werden.
Die Kosten für die Notdienstpauschale werden zu den Verwaltungskosten zugeordnet und müssen deswegen von dem Vermieter getragen werden. Eine Umlegung der Kosten auf den Mieter ist somit nicht möglich.
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Kosten für regelmäßige Hausmeisterarbeiten sind umlagefähig
Die Notdienstpauschale dient zur Aufnahme von Störungen und ist mit Beauftragung von erforderlichen Reparaturen verbunden, was typisch für Verwaltungstätigkeit ist. Daher dürfen Notdienstpauschale nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Die Kosten für eine Rufbereitschaft für Abzüge dürfen allerdings auf den Mieter umgelegt werden. Dies ist in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich festgelegt.
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