Auch wenn Plug-in-Solaranlagen für den Eigenverbrauch und nicht für die Netzeinspeisung vorgesehen sind, kann Strom ins Netz fließen. Es stellt kein Hindernis dar und ist durchaus erlaubt, sofern die von Ihnen verwendeten Wechselrichter den Normen entsprechen.
Das Plug-in-Solargerät könnte dazu führen, dass herkömmliche Stromzähler mit mechanischer Drehscheibe (“Ferraris-Zähler”) rückwärtslaufen, da diese Zähler nicht mit einer Rücklaufsperre ausgestattet sind. Deshalb tauscht der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber in diesem Fall den herkömmlichen Zähler gegen einen modernen elektronischen Zähler aus, der auch als moderne Messeinrichtung (mME) bezeichnet wird.
Diese Zähler gibt es in zwei Ausführungen: Einstückzähler messen weiterhin nur den Stromverbrauch und zählen nicht rückwärts, wenn Strom ins Netz fließt. Bei dieser Art von Zähler-Variante wird die (geringe) Überschusseinspeisung nicht erfasst.
Alternativ kann ein Zweirichtungszähler installiert werden. Technisch gesehen handelt es sich um die gleichen Zähler, die jedoch so programmiert sind, dass sie beide Zählrichtungen – den aus dem Netz entnommenen und den ins Netz zurückgespeisten Strom – erfassen und anzeigen.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass im Laufe der nächsten Jahre alle Stromzähler in Deutschland im Rahmen des sogenannten Smart-Meter-Rollouts durch solche modernen Messgeräte ersetzt werden.
Wenn Ihr Netzbetreiber den alten Zähler ausbaut und stattdessen ein modernes Messgerät einbaut, darf er dies nicht in Rechnung stellen. Denn das Messstellenbetriebsgesetz schreibt vor, dass die Kosten für den Ein- und Ausbau von Zählern bereits im jährlichen Messpreis enthalten sein müssen. Viele Netzbetreiber erklären sich bereit, bei der Anmeldung einer Plug-in-Solaranlage auf eine Rechnung für den Zähler zu verzichten.
Wird ein modernes Messgerät eingebaut, können die jährlichen Messkosten auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 20 EUR pro Jahr erhöht werden.
Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihr gewählter Stromanbieter oder Grundversorger die Messkosten nicht doppelt in den Grundpreis für den Strombezug einrechnet.