Es gibt zwei verschiedene Arten von Energieausweis: den Bedarfs- und den Verbrauchsausweis. Bei dem Bedarfsausweis wird der Energiebedarf anhand bestimmter Faktoren ermittelt. Zu diesen zählen unter anderem das Gebäudebaujahr, eventuelle Dämmschutzsanierungen und Heizungsanlagen. Vorteilhaft ist hierbei für den Hausverkauf, dass diese Datenerhebung unabhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch erfolgt. Allerdings ist der Aufwand für die Datenerhebung größer und entsprechend teurer, als bei einem verbrauchsorientierten Energieausweis.
Der Verbrauchsausweis für einen Hausverkauf basiert rein auf den Verbrauchsdaten aus den letzten drei Kalenderjahren. Sind diese beispielsweise aufgrund durchgehender Vermietung vorhanden, ist der Verbrauchsausweis zu beantragen. Liegen keine Verbrauchsdaten aus den letzten drei Jahren vor, ist ein Bedarfsausweis Pflicht. Letzteres gilt ebenfalls, wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus mit maximal vier Wohnparteien handelt, welches nicht die Standards der Wärmeschutzverordnung erfüllt, wie sie seit dem Jahr 1977 gelten.
Nicht-Wohngebäude/Gewerbeobjekte
Bei Immobilien, die nicht dem Bewohnen dienen, stehen Verkäufer beim Hausverkauf die Entscheidung frei, welche der beiden Arten von Energieausweis beantragt werden möchte – sofern Verbrauchsdaten aus den letzten drei Kalenderjahren vorhanden sind. Der Vorteil ist, dass sich für die optimaleren Werte entschieden werden kann. Das heißt: ist die Energieeffizienz des Gebäudes gut, aber der letzte Mieter war beispielsweise sehr verschwenderisch mit seinem Energieverbrauch, so ist der Bedarfsausweis die bessere Option. Allerdings ist zu beachten, dass die Energieeffizienz bei Bedarfsausweisen meist schlechter berechnet wird, als sie ist, während die Berechnung aufgrund von Verbraucherdaten bis zu 25 Prozent höher liegt, als der tatsächlich vorhandene Durchschnitts-Energieverbrauch. Dies basiert auf dem unterschiedlichen Endenergiekennwert, der zur Ermittlung der jeweiligen Ausweisart angewandt wird.
Regelung für Nicht-Wohngebäude/Gewerbeobjekte
Gewerbeobjekte ab einer Größe von 500 Quadratmeter sowie öffentliche Räumlichkeiten ab einer Größe von 250 Quadratmeter unterliegen einer weiteren Regelung, wenn ein reger Publikums-/Kundenverkehr stattfindet. Hierbei ist der bestehende, gültige Energieausweis an einem Ort anzubringen, sodass er leicht ersichtlich ist. Ist das Gebäude geräumt/geschlossen, ist keine sichtbare Anbringung des Energieausweises erforderlich.